Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Urteil vom 22.05.2001; Aktenzeichen 2 Ca 3323/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.04.2002; Aktenzeichen 8 AZR 615/01)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom22.05.2001 – 2 Ca 3323/00 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Streitwert: unverändert (18.122,10 DM).

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers nach dem Tarifvertrag für Angestellte der D. B. (im Folgenden: TVAng) sowie über die Zahlung von Gehaltsdifferenzen aus dem Zeitraum 01.11.1999 bis 30.11.2000.

Der am 31.03.1959 geborene Kläger, zur Zeit 42 Jahre alt, absolvierte ab dem 01.08.1974 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der D. B., zunächst eine Lehre als Fernmeldehandwerker und arbeitete anschließend dort in diesem Beruf. Im Jahr 1989 ließ er sich beurlauben und begann an der Fachhochschule K. ein Studium der Nachrichtentechnik. Dieses brach er im Sommer 1990 ab und arbeitete anschließend wieder in seinem Beruf. Daneben begann er zum Wintersemester 1990 an der Fernuniversität H. ein Studium der Wirtschaftswissenschaften, das er Anfang 1999 mit dem Erwerb des Diploms (Dipl.-Kfm.) abschloss.

Seit dem 01.07.1992 erfolgte der Einsatz des Klägers unter gleichzeitiger Übernahme in ein Angestelltenverhältnis im Bereich Finanzen und Controlling der Beklagten. Es handelte sich hierbei um einen Arbeitsposten mit der Eingangsbewertung für den gehobenen nichttechnischen Beamtendienst (CF) – A 10 F. Seine Vergütung nahm die Beklagte seitdem (teilweise rückwirkend) nach Vergütungsgruppe IV a TV Ang vor.

Zum 01.11.1999 legte die Beklagte ihre Kundenniederlassungen D. und K. zusammen. Der Kläger arbeitet seitdem in der Kundenniederlassung D. im neu geschaffenen Bereich Marketing als Marketingassistent. Nach dem von der Beklagten erstellten Bewertungskatalog (BewKat) für Kundenniederlassungen handelt es sich bei dieser Stelle mit der Aufgabenträgernummer 304 11 um einen Arbeitsposten der Beamten-Besoldungsgruppen A 10/A 11, A 12 für Beamte mit fernmeldetechnischer (Fachhochschul-)Ausbildung (Ft) sowie um einen Arbeitsposten der Beamten-Besoldungsgruppen A 10, A 11, A 12 für Beamte mit nichttechnischer (Fachhochschul-)Ausbildung (F). Die Beklagte vergütet die Tätigkeit des Klägers hieraus nach der (Aufstiegs-)Vergütungsgruppe IV a TV Ang.

Zugleich mit dem Kläger ist dort ein weiterer Marketingassistent als Angestellter tätig (C. A.), der im Wesentlichen gleiche Tätigkeiten wie der Kläger ausübt. Dieser hat eine abgeschlossene Fachhochschulausbildung für Nachrichtentechnik (Dipl.-Ing., FH). Seine Vergütung erfolgt nach der (Aufstiegs-)Vergütungsgruppe III TV Ang.

Mit Schreiben an die Beklagte vom 30.08.2000 beanspruchte der Kläger, seine Vergütung rückwirkend ab dem 01.11.1999 ebenfalls nach Vergütungsgruppe III TV Ang vorzunehmen. Das lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 14.11.2000 ab. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen. Der Unterschiedsbetrag zwischen beiden Vergütungsgruppen belief sich im Falle des Klägers im Jahr 2000 zuletzt auf 476,13 DM brutto pro Monat zuzüglich weiterer Einmalzahlungen.

Mit der am 21.12.2000 beim Arbeitsgericht Duisburg eingegangenen Klage verfolgt der Kläger den geltend gemachten Anspruch weiter. Hierzu hat er vorgetragen:

Es gebe keinerlei Rechtfertigung dafür, dass er als Diplom-Kaufmann (Dipl.-Kfm.) mit einer spezifischen Marketingausbildung und mit Hochschulausbildung schlechter vergütet werde als sein Kollege mit lediglich technischer Fachhochschulausbildung (Dipl.-Ing. FH), die hier für die Tätigkeit im Marketingbereich zudem nicht passend sei. Selbst wenn diese unterschiedliche Behandlung den tariflichen Regelungen entsprechen sollte, liege jedenfalls ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und den grundgesetzlichen Gleichheitssatz vor. Da es auf eine spezifische technische Ausbildung bei dieser Tätigkeit gar nicht ankomme, sei es Aufgabe der Beklagten gewesen, dafür zu sorgen, dass Mitarbeiter mit gleicher Beschäftigung auch gleich vergütet werden.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn (für den Zeitraum 01.11.1999 bis 30.11.2000) 6.544,09 DM brutto nebst 5 % Zinsen pro Jahr über dem Basiszins gemäß § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 02.01.2000 (Rechtshängigkeit) zu zahlen;
  2. festzustellen, dass der Kläger in Vergütungsgruppe III TVAng eingruppiert ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen: Wie sie bereits in ihrem Schreiben an den Kläger vom 14.11.2000 im Einzelnen ausgeführt habe, sei der geltend gemachte Anspruch nicht gegeben. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Hochschulabschluss des Klägers, da diese Vorbildung für seine auszuübende Tätigkeit gar nicht gefordert werde. Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungssatz vor. Tatsächlich erhalte der Kläger als nichttechnischer Angestellter die...

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