Leitsatz (redaktionell)

1. Ist in einem in drei Schichten arbeitenden Betrieb die Feiertagsruhe eines gesetzlichen Feiertages nach GewO § 105b Abs 1 S 4 durch Betriebsvereinbarung auf die Zeit von 6.00 Uhr am Feiertag bis 6.00 Uhr am folgenden Werktag zulässigerweise verlegt, dann ist die vom Kalendertag abweichende für den Schichtbetrieb geltende Feiertagsruhezeit auch für den Feiertagslohn und den Feiertagszuschlag maßgeblich. Falls tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist, braucht in einem solchen Fall für die Stunden der in den Feiertag hineinragenden Nachtschicht (0.00 Uhr bis 6.00 Uhr) kein Feiertagszuschlag gezahlt zu werden (Bestätigung von BAG 1967-12-01 3 AZR 90/67 = BAGE 20, 237 = AP Nr 25 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG und BAG 1969-01-31 2 AZR 439/68 = BAGE 21, 332 = AP Nr 26 zu § 1 FeiertagslohnzahlungsG).

2. Die Tarifklausel des § 2 Abschn B Ziffer 7 des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer der hessischen Textilindustrie vom 1966-09-22 in der Fassung vom 1970-04-01: "Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit" enthält keine von Leitsatz 1 abweichende tarifliche Regelung.

 

Orientierungssatz

Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der hessischen Textilindustrie vom 1966-09-22 Fassung: 1970-04-01.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 15.05.1972; Aktenzeichen 8/7 Sa 713/71)

ArbG Kassel (Entscheidung vom 23.09.1971; Aktenzeichen 1 Ca 312/71)

 

Fundstellen

BetrR 1973, 436

AP § 1 FeiertagslohnzahlungsG (LT1-2), Nr 29

AR-Blattei, ES 710 Nr 37

AR-Blattei, Feiertage Entsch 37

EzA § 1 FeiertLohnzG, Nr 15

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