Leitsatz (redaktionell)

1. "Regelmäßige Arbeitszeit" im Sinne von ArbZO § 6 ist nicht die regelmäßige Arbeitszeit des jeweiligen Betriebes, sondern die gesetzlich zulässige regelmäßige Arbeitszeit.

2. Die gesetzlich zulässige regelmäßige Arbeitszeit ist außer der acht-stündigen werktäglichen Arbeitszeit nach ArbZO § 3 auch die gemäß ArbZO § 4 Abs 1 anders verteilte Arbeitszeit. Deshalb wird kein Tag der in ArbZO § 6 zugelassenen 30 Mehrarbeitstage im Jahr verbraucht, solange sich die betriebliche Arbeitszeit beim Überschreiten der tariflichen Arbeitszeit noch in den Grenzen der ArbZO § 3 und ArbZO § 4 hält.

3. Eine andere Verteilung der Arbeitszeit nach ArbZO § 4 Abs 1 S 1 liegt auch dann vor, wenn die betriebliche Arbeitszeit an einzelnen Werktagen regelmäßig unter der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit bleibt, der Ausgleich durch entsprechende Verlängerung der Arbeitszeit an anderen Werktagen der Woche aber nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich im Falle eines besonderen betrieblichen Bedürfnisses vorgenommen wird.

4. Besteht zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat im Hinblick auf eine vom Arbeitgeber angestrebte vorübergehende Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit Streit über die arbeitszeitrechtliche Zulässigkeit dieser Überstunden, so ist dieser Streit im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren auszutragen.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 26.06.1979; Aktenzeichen 18 TaBV 90/78)

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.12.1978; Aktenzeichen 8 BV 107/78)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437103

BAGE 36, 26-39 (LT1-4)

BAGE, 26

DB 1982, 117-119 (LT1-4)

NJW 1982, 1116

NJW 1982, 1116-1118 (LT1-4)

BlStSozArbR 1982, 88-89 (T)

JR 1982, 308

JR 1982, 88

SAE 1982, 167-171 (LT1-4)

AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit (LT1-4), Nr 4

AR-Blattei, Arbeitszeit III Entsch 26 (LT1-4)

AR-Blattei, ES 240.3 Nr 26 (LT1-4)

ArbuR 1983, 188-190 (LT1-4)

EzA § 6 AZO, Nr 1 (LT1-4)

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