Leitsatz (redaktionell)

Allein die Verfassung kommunistischer Schriften stellt keinen Grund zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers dar, es sei denn, daß diese Aktivität das Arbeitsverhältnis unmittelbar berührt.

 

Normenkette

BGB §§ 626, 620; KSchG § 1 Abs. 1 Fassung 1969-08-25

 

Fundstellen

ARST 1981, 184-185 (LT1)

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