Leitsatz (redaktionell)
Allein die Verfassung kommunistischer Schriften stellt keinen Grund zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers dar, es sei denn, daß diese Aktivität das Arbeitsverhältnis unmittelbar berührt.
Normenkette
BGB §§ 626, 620; KSchG § 1 Abs. 1 Fassung 1969-08-25
Fundstellen
ARST 1981, 184-185 (LT1) |
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