Leitsatz (redaktionell)
Auch wenn die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers vorliegen, kann das Arbeitsgericht bei Kündigung langfristiger Verträge dem Arbeitnehmer eine soziale Auslauffrist gewähren.
Normenkette
BGB §§ 626, 620 Abs. 1; KSchG § 4 S. 1 Fassung 1969-08-25
Fundstellen
ARST 1981, 121 (LT1) |
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