Leitsatz (redaktionell)

Auch wenn die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers vorliegen, kann das Arbeitsgericht bei Kündigung langfristiger Verträge dem Arbeitnehmer eine soziale Auslauffrist gewähren.

 

Normenkette

BGB §§ 626, 620 Abs. 1; KSchG § 4 S. 1 Fassung 1969-08-25

 

Fundstellen

ARST 1981, 121 (LT1)

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