Leitsatz (redaktionell)

Der Arbeitgeber ist nicht befugt, durch eine Sekretärin ein Wortprotokoll der Betriebsversammlung anfertigen zu lassen.

Die Sekretärin ist nicht "Vertreter" im Sinne des § 43 Abs 2 Satz 3 BetrVG und damit nicht berechtigt, als solche an der Betriebsversammlung teilzunehmen (kein abgeleitetes Teilnahmerecht).

Die mit einem konkreten Arbeitsauftrag für die Betriebsversammlung versehene Sekretärin ist auch nicht als Arbeitnehmerin teilnahmeberechtigt, da sie wegen des Arbeitsauftrags für die Zeit der Teilnahme an der Betriebsversammlung gerade nicht von ihrem eigenen arbeitspflichtfreien und daher weisungsabhängigen Teilnahmerecht Gebrauch macht.

Der Arbeitgeber ist auch nicht befugt, selbst oder durch einen Vertreter gemäß § 43 Abs 2 Satz 3 BetrVG ein Wortprotokoll der Betriebsversammlung anzufertigen oder anfertigen zu lassen. Ein derartiges Verhalten verstieße gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit der Betriebsversammlung (§ 42 Abs 1 Satz 3 BetrVG), weil damit eine, wenigstens mittelbare Verfahrenskontrolle durch andere als die Teilnahmeberechtigten ermöglicht würde.

Die Anfertigung eines Wortprotokolls durch den Arbeitgeber verstieße auch gegen den Zweck der Betriebsversammlung als einer Möglichkeit zu freier - allerdings durch die gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Pflichten eingegrenzten - Meinungsäußerung der Arbeitnehmer.

Die Anfertigung eines Wortprotokolls durch den Arbeitgeber verstieße weiterhin auch gegen den Grundsatz vertrauensvoller Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, § 2 Abs 1 BetrVG.

Duldet der Betriebsrat lange Zeit die Anfertigung eines Wortprotokolls durch den Arbeitgeber, führt dies gleichwohl nicht zur Verwirkung des Rechts, dem Arbeitgeber oder seinem Vertreter künftig diese Praxis zu untersagen, da der Betriebsrat weder über die Nichtöffentlichkeit, noch über die gesetzliche Funktion der Betriebsversammlung disponieren kann.

 

Orientierungssatz

Beschwerde eingelegt beim LArbG Hamm (3 TaBV 31/86).

 

Normenkette

BetrVG § 2 Abs. 1, § 42 Abs. 1 S. 2, § 43 Abs. 2 S. 3

 

Nachgehend

LAG Hamm (Entscheidung vom 09.07.1986; Aktenzeichen 3 TaBV 31/86)

 

Fundstellen

Haufe-Index 442530

ArbuR 1986, 316-316 (S1)

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