Entscheidungsstichwort (Thema)

Kriterien für die Erstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses

 

Orientierungssatz

1. Auch im Falle einer fristlosen Kündigung besteht ein Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis. Das Zeugnis muß wahr sein und alle wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Gesamtbeurteilung des Arbeitnehmers von Bedeutung sind und an denen ein künftiger Arbeitgeber ein berechtigtes und verständiges Interesse haben kann.

2. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch darauf, daß er besser beurteilt wird, als es den Tatsachen entspricht. Dazu gehört auch, in dem Zeugnis auf die zur Kündigung führenden Gründe hinzuweisen. Ein Anspruch auf Streichung der Angabe: "Das Arbeitsverhältnis endete durch fristlose arbeitgeberseitige Kündigung" besteht nicht.

3. Auf die beim LArbG Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 2 Sa 1654/87 eingelegte Berufung erging am 22.1.1988 ein abänderndes Urteil.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 630

 

Fundstellen

DB 1988, 508 (ST1)

ArztuR 1989, Nr 3, 16 (T)

AusR 1989, 16

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