BMF, 12.05.1998, IV C 6 - S 1301 - 18/98

Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anrechnung fiktiver Quellensteuern bei ausländischen Zinseinkünften nach Doppelbesteuerungsabkommen

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anrechnung fiktiver Quellensteuern bei Zinseinkünften nach Doppelbesteuerungsabkommen folgendes:

 

1.0 Anrechnung fiktiver Quellensteuer

Zahlreiche deutsche Doppelbesteuerungsabkommen sehen bei Zinseinkünften, die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Steuerpflichtige aus den betroffenen Vertragsstaaten beziehen, auch dann eine Anrechnung ausländischer Quellensteuern vor, wenn diese effektiv – ganz oder zum Teil – nicht erhoben worden sind (Anrechnung fiktiver Quellensteuer). Die Voraussetzungen für die Anrechnung fiktiver Quellensteuern sind in den einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen unterschiedlich geregelt.

 

1.1 Fallgruppenunterscheidung

Bei den z.Zt. bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen sind bei den Vorschriften zur Anrechnung fiktiver Quellensteuer vier Fallgruppen zu unterscheiden.

 

1.1.1 Anrechnung aufgrund ausdrücklich aufgeführter Rechtsvorschriften

Doppelbesteuerungsabkommen, nach denen die Anrechnung fiktiver Quellensteuer davon abhängt, daß der andere Vertragsstaat aufgrund im Doppelbesteuerungsabkommen ausdrücklich aufgeführter Rechtsvorschriften auf die Erhebung einer Quellensteuer bei Zinseinkünften verzichtet (Ägypten und Spanien).

 

1.1.2 Anrechnung zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Quellenstaats

Doppelbesteuerungsabkommen, nach denen die Anrechnung fiktiver Quellensteuer davon abhängt, daß der andere Vertragsstaat zur Förderung seiner wirtschaftlichen Entwicklung auf die Erhebung einer Quellensteuer von Zinseinkünften verzichtet (Elfenbeinküste, Griechenland, Israel, Jamaika, Kenia, Liberia, Malta, Marokko, Singapur, Trinidad und Tobago, Tunesien, Türkei, Venezuela und Zypern).

 

1.1.3 Begrenzung der Anrechnung auf den allgemein geltenden Steuersatz

In einer Reihe von Doppelbesteuerungsabkommen ist – zum Teil neben den in den Tzn. 1.1.1 und 1.1.2 genannten Voraussetzungen – vorgesehen, daß sich der Anrechnungshöchstsatz für die Anrechnung fiktiver Quellensteuer entsprechend verringert, wenn der in dem anderen Vertragsstaat geltende allgemeine Steuersatz auf Zinsen unter diesen Anrechnungshöchstsatz sinkt (Ägypten, Israel, Jamaika, Kenia, Korea, Malaysia, Malta, Sri Lanka, Trinidad und Tobago sowie Türkei).

 

1.1.4 Anrechnung ohne besondere Voraussetzungen

Doppelbesteuerungsabkommen, nach denen eine Anrechnung fiktiver Quellensteuern ohne besondere Voraussetzungen vorgesehen ist (Argentinien, Bangladesch, Bolivien, Brasilien, VR China, Ecuador, Indien, Indonesien, Mongolei, Philippinen, Portugal, Uruguay und Vietnam).

 

2.0 Nachweis der Voraussetzungen

Für den Nachweis der in Tz. 1.1 genannten Voraussetzungen zur Anrechnung fiktiver Quellensteuer im Einzelfall sind die folgenden Ausführungen zu beachten.

 

2.1 Nachweis bei ausdrücklich aufgeführten Rechtsvorschriften

Bei den unter Tz. 1.1.1 genannten Fällen wird von einer besonderen Regelung abgesehen, da mit Ägypten bislang noch kein Fall von Anrechnung fiktiver Quellensteuer bekanntgeworden ist.

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Spanien ist eine Anrechnung fiktiver Steuern nur bei Kreditinstituten vorgesehen. Eine Anrechnung fiktiver Steuern kann nur bei einer gezielten Quellensteuersenkung erfolgen, wie sie im Decreto-Ley 19/1961 und zuletzt im Decreto-Ley 61/1978 geregelt wurde. Derzeit erfolgt keine Anrechnung (vgl. BMF-Schreiben vom 18.11.1991, IV C 6 - S 1301 Spa - 15/91, BStBl 1991 I S. 975).

 

2.2 Nachweis bei Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Quellenstaats

 

2.2.1 Nachweispflicht des Steuerpflichtigen

Der Nachweis, daß einer der in Tz. 1.1.2 genannten Vertragsstaaten zur Förderung seiner wirtschaftlichen Entwicklung auf eine Besteuerung der Zinsen – ganz oder zum Teil – verzichtet, ist im Einzelfall von dem Steuerpflichtigen zu führen, der sich hierauf beruft § 90 Abs. 2 AO). Hierzu ist regelmäßig zum Nachweis eines Steuerverzichts zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Quellenstaats eine Bestätigung der nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen für die Abkommensanwendung zuständigen ausländischen Behörde von dem Steuerpflichtigen vorzulegen.

 

2.2.2 DBA Türkei

Für die Türkei besteht bereits eine allgemeine Regelung in den BMF-Schreiben vom 12.9.1995, IV C 6 - S 1301 Tür - 10/95, BStBl 1996 I S. 678 und vom 29.10.1996, IV C 6 - S 1301 Tür - 1/96, BStBl 1996 I S. 1218). Hiernach gilt ab dem Jahr 1993 für Zinszahlungen an ausländische Gläubiger eine allgemeine Steuerbefreiung in der Türkei. Dieser Quellensteuerverzicht dient nach Angaben des türkischen Finanzministeriums der Förderung der türkischen Wirtschaft. Hierzu ist kein gesonderter Nachweis durch den Steuerpflichtigen erforderlich.

 

2.2.3 Nachweis durch das deutsche Kreditinstitut

Es ist nicht z...

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