BMF, 12.09.1995, IV C 6 - S 1301 Tür - 10/95
Gemäß Erlaß Nr. 85/10178 des türkischen Ministerrates vom 20. Dezember 1985 bleiben Zinszahlungen für Kredite von Regierungen anderer Staaten, internationalen Organisationen und ausländischen Banken und Institutionen quellensteuerfrei. Die Absenkung des sonst von nichtansässigen Zinsempfängern zu entrichtenden Steuersatzes von 10 vom Hundert auf 0 dient der Förderung der türkischen Wirtschaft. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist in diesen Fällen die Anrechnung fiktiver Quellensteuer in Höhe von 10 vom Hundert zu gewähren.
Normenkette
DBA Türkei
Fundstellen
BStBl I, 1995, 678
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