Rz. 868

[Leibrenten → Zeilen 14, 17–18 und eZeilen 15–16 und 19–20]

Lebenslange Leibrenten, die nicht unter § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a, Doppelbuchst. aa EStG bzw. unter § 22 Nr. 5 EStG (→ Tz 872) fallen, werden nach § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a, Doppelbuchst. bb EStG mit dem Ertragsanteil besteuert.

Hierunter fallen insbesondere

  • Renten aus vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen privaten Rentenversicherungen (→ Tz 479)
  • Renten aus ab 2005 abgeschlossenen Lebensversicherungen, die nicht die Voraussetzungen der Riester-Rente (→ Tz 493) oder Rürup-Rente (→ Tz 462) erfüllen sowie
  • Veräußerungsleibrenten.
 

Rz. 869

Ertragsanteil

Die Besteuerung erfolgt mit dem Ertragsanteil, weil die entsprechenden Rentenbeiträge entweder ganz aus versteuertem Einkommen (ohne Sonderausgabenabzug) gezahlt wurden oder es für die Beiträge nur einen geringen Sonderausgabenabzug gegeben hat. Der Ertragsanteil bestimmt sich nach dem bei Beginn der Rente vollendeten Lebensjahr des Rentenberechtigten.

Auszug aus der Tabelle § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a, Doppelbuchst. bb, Satz 4 EStG:

 
Bei Beginn der Rente vollendetes ­Lebensjahr des Rentenberechtigten Ertragsanteil in %  

30

40

50

60

63

64

65

70

80

44

38

30

22

20

19

18

15

8
 
 

Rz. 870

Abgekürzte Leibrenten

Werden Renten aus der privaten Rentenversicherung nur als abgekürzte Leibrenten (Renten mit zeitlich befristeter Laufzeit) gezahlt, wird der Ertragsanteil der Rente nicht nach dem vollendeten Lebensjahr bei Beginn der Rente, sondern nach der voraussichtlichen Laufzeit der Rente ermittelt (§ 55 Abs. 2 EStDV).

 
Laufzeit der Renteab Beginn (Auszug aus der Tabelle) Ertragsanteil in % (grundsätzlich)  

1

2

3

4

5

10

20

30

0

1

2

4

5

12

21

30
 

Beispiele:

  • Private Berufsunfähigkeitsrente, die mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze in eine private Altersrente umgewandelt wird.
  • Veräußerung eines Grundstücks gegen Leibrentenzahlungen mit einer Beschränkung der Laufzeit auf höchstens eine bestimmte Anzahl von Jahren.

Ist bei Beginn der Rente die voraussichtliche restliche Lebenserwartung allerdings kürzer als die Laufzeit der abgekürzten Leibrente, erfolgt die Ermittlung des Ertragsanteils wie bei zeitlich nicht befristeten privaten Leibrenten (§ 55 Abs. 2 EStDV).

Weitere Einzelheiten zur Besteuerung von Renten aus der privaten Rentenversicherung, insbesondere zu nachträglich umgewandelten Verträgen, s. BMF, Schreiben v. 24.5.2017, IV C 3 – S 2221/16/10001:004, BStBl 2017 I S. 820.

 
Wichtig

Besteuerung von Rentenversicherungsleistungen, die nicht lebenslang laufen

Bei nach dem 31.12.2004 abgeschlossenen Rentenversicherungen, bei denen keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, erfolgt die Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG im Wege der Ermittlung des Unterschiedsbetrags zwischen ausgezahltem Betrag und eingezahlten Beiträgen (→ Tz 719 f.).

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