Rz. 723

Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, bei denen der Versicherungsnehmer die Rentenzahlung wählt, sind nach § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a, Doppelbuchst. aa EStG mit dem Ertragsanteil zu versteuern (→ Tz 868).

Nimmt der Versicherungsnehmer jedoch die Kapitalauszahlung in Anspruch, muss der gesamte Zinsanteil versteuert werden.

Ebenfalls zu den Einnahmen zählt eine Abfindung der Rentenansprüche nach Beginn der Rentenzahlung. Wie der Unterschiedsbetrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG im Falle einer Teilkapitalauszahlung einer Rentenversicherung zum Ende der Ansparphase zu berechnen ist, ergibt sich aus BMF, Schreiben v. 1.10.2009, IV C 1 – S 2252/07/0001, Rn. 64, BStBl 2009 I S. 1172. Ergänzungen und ein Berechnungsbeispiel finden sich im BMF, Schreiben v. 18.6.2013, IV C 1 – S 2252/07/0001:023, BStBl 2013 I S. 768.

Erfolgt die Kapitalauszahlung nach Beginn der Auszahlungsphase der Rentenversicherung, ist bei der Ermittlung des Unterschiedsbetrags zu beachten, dass die bis zum Zeitpunkt der Auszahlung geleisteten Rentenzahlungen anteilige Versicherungsbeiträge enthalten. Diese ergeben sich in pauschalierender Form aus der Differenz zwischen dem bisher ausgezahlten Rentenbetrag und dem für diese Rentenzahlung anzusetzenden Ertragsanteil. Der so ermittelte Betrag ist bei der Berechnung des Unterschiedsbetrags nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG als bereits verbrauchte Beiträge zu berücksichtigen.

Voraussetzung für das Vorliegen einer Rentenzahlung ist ein gleichbleibender oder steigender wiederkehrender Bezug sowie die zeitlich unbeschränkte Gültigkeit für die Lebenszeit der versicherten Person (lebenslange Leibrente). Liegen diese Voraussetzungen vor, entfällt die Steuerpflicht. Wird die Rentenzahlung zwar bis zum Tod, aber mit einer Höchstlaufzeit vereinbart, handelt es sich um eine abgekürzte Leibrente. Diese ist in vollem Umfang zu versteuern. Das trifft auch zu auf Renten, die für eine bestimmte Zeit gewährt werden (Zeitrente). Ist eine Mindestlaufzeit vereinbart (verlängerte Leibrente, d. h. Zahlung bis zum Tod, mindestens aber eine bestimmte Laufzeit), erfolgt eine volle Versteuerung nur dann, wenn die Rentengarantiezeit über die mittlere Lebenserwartung des Versicherten bei Rentenbeginn hinausgeht. In den anderen Fällen gilt die Ertragsanteilsbesteuerung auch für den Erben. Bei einer Auszahlung, die in Form einer konstanten Anzahl von Investmentfondsanteilen erfolgen soll, ist der Grundsatz, dass es sich um eine gleichbleibende Rente handeln muss, nicht gewahrt, da die Fondsanteile Wertschwankungen oder einem totalen Wertverlust unterliegen können und es dadurch zu einem zumindest zeitweise sinkenden Bezug kommen kann. Die Folge ist die Steuerpflicht der Zinserträge.

Erträge aus Riester-Renten sind nicht als Einnahmen aus Kapitalvermögen, sondern als sonstige Einkünfte zu versteuern (→ Tz 873).

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