Rz. 1

 

I. Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen (Außensteuergesetz) v. 8.9.1972 (BGBl. I 1972, 1713 = BStBl. I 1972, 450)

 

Rz. 2

 

1. Leitsätze der Bundesregierung v. 17.12.1970 (DB 1971, 16)

II. Auswanderung in niedrigbesteuernde Gebiete

1. Gesetzesleitsatz:

Eine natürliche Person, die als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war und

1. in einem ausländischen Gebiet ansässig ist, in dem sie mit ihrem Einkommen steuerbefreit ist, eine Vorzugsbesteuerung genießt oder nur einer geringen Besteuerung unterliegt und
2. wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,

ist mit allen Einkünften, die nach den Abgrenzungen des deutschen Rechts keine ausländischen Einkünfte sind, beschränkt steuerpflichtig.

Die danach steuerpflichtigen Einkünfte sind mit dem Steuersatz zu versteuern, der sich nach sämtlichen Einkünften des Steuerpflichtigen richtet. Eine Abgeltung der Steuer durch Abzugsteuern scheidet aus; die Steuer darf jedoch die Abzugsteuer nicht unterschreiten.

Hat der Steuerpflichtige nach seinem Wegzug in Deutschland fünf Jahre keine wesentlichen wirtschaftlichen Interessen mehr unterhalten, so bleibt er auch bei späterer Neubegründung solcher Interessen von der erweiterten beschränkten Steuerpflicht freigestellt. Kleinere Einkommen sind aus der Sonderregelung auszuklammern.

Die Regelung soll nur auf Personen angewendet werden, die nach dem Wiederbeginn des deutschen Wirtschaftsaufbaus ausgewandert sind.

Begründung

Verlegen Steuerpflichtige ihren Wohnsitz ins Ausland, so scheiden sie aus der ihr "Welteinkommen" umfassenden unbeschränkten Steuerpflicht aus. Sie kommen in die beschränkte Steuerpflicht. Diese läßt Auslandseinkommen ausgeklammert; steuerpflichtig sind von dem aus Deutschland bezogenen Einkommen nur bestimmte Einkünfte (zB nicht Darlehenszinsen), wobei für verschiedene Einkünfte (zB Dividenden, Lizenzgebühren) die deutsche Steuer durch den Steuerabzug abgegolten wird.

Als störend werden Fälle empfunden, in denen Deutsche, die in Deutschland längere Zeit ansässig waren, in steuergünstige Gebiete verziehen. In diesem Zusammenhang ist vorgeschlagen worden, für solche Personen die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht noch für einige Zeit aufrechtzuerhalten. Diese Lösung würde einen tiefen Eingriff in das deutsche Steuersystem mit sich bringen; das – wie alle europäischen Steuerordnungen – die Ansässigkeit zum entscheidenden Anknüpfungspunkt macht. Auch die Steuerreformkommission (Tz. 6 ihres Berichts) hat sich gegen eine solche Lösung ausgesprochen.

Der Gesichtspunkt der "Steuerflucht" in Auswandererfällen hat seinen Ansatzpunkt darin, daß der Auswanderer seine deutschen Wirtschaftsinteressen beibehält, dabei aber durch seinen Wegzug in ein steuergünstiges Gebiet eine erhebliche Minderung seiner Steuerlast erreicht. Ziel ist deshalb, unter den genannten Voraussetzungen für deutsches Einkommen – sowohl im Steuergegenstand als auch in der Steuerhöhe – eine Besteuerung festzulegen, die anteilig die Steuerlast bestehen läßt, wie sie von konkurrierenden inländischen Unternehmen und Investoren zu tragen ist.

 

Rz. 3

 

2. Erster Referentenentwurf v. 23.12.1970

(1) Eine natürliche Person, die als Deutscher insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war und

1. in einem ausländischen Gebiet ansässig ist, in dem sie mit ihrem Einkommen steuerbefreit ist, eine Vorzugsbesteuerung genießt oder nur einer geringen Besteuerung unterliegt, und
2. wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,

ist über § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes hinaus beschränkt einkommensteuerpflichtig mit allen Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes sind.

(2) Eine geringe Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 liegt vor

1. wenn die Belastung durch die in dem ausländischen Gebiet erhobene Einkommensteuer – nach dem Tarif unter Einbeziehung tariflicher Freibeträge – für das nach dortigem Recht steuerpflichtige Einkommen einer unverheirateten natürlichen Person in Höhe von 120 000 DM die Höchstbelastung der deutschen Einkommensteuer um mehr als ein Drittel unterschreitet und
2. die natürliche Person nicht nachweist, daß die von ihrem Einkommen tatsächlich erhobenen Steuern mindestens zwei Drittel der Einkommensteuer betragen, die sie bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nach § 1 des Einkommensteuergesetzes zu entrichten hätte.

(3) Eine Person hat wesentliche wirtschaftliche Interessen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn

1. sie Unternehmer oder Mitunternehmer eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes betriebenen Gewerbebetriebes ist oder ihr eine wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes an einer inländischen Kapitalgesellschaft gehört,
2. ihre Einkünfte, die bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinn...

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