Leitsatz

Die grundsätzliche Verlängerung der Abgabefrist gegenüber einem Steuerberater bis zum Jahresende ist rechtmäßig.

 

Sachverhalt

Umstritten war die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Verlängerung der Abgabefrist für die Einkommensteuer über das Jahresende hinaus. Der Kläger beantragte über seinen Steuerberater die Verlängerung der Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2007 bis zum 30.4.2009. Das Finanzamt versagte diese Verlängerung. In dem Einspruchsverfahren und dem sich anschließenden Klageverfahren trug der Kläger vor, die Einspruchsentscheidung sei ermessensfehlerhaft, da die geltend gemachten Gründe für den Antrag nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Die Verlängerung der Abgabefrist bis zum Jahresende sei willkürlich, andere Bundesländer würden anders entscheiden, was zu Steuerungerechtigkeit führe und Art. 3 GG verletzte. Aufgrund der Frist bis zum Jahresende sei es den Steuerberatern nicht möglich, die Steuererklärungen angemessen abzuwarten. Das Finanzamt trat dem entgegen und verwies im Wesentlichen auf den gleichlautenden Ländererlass, in dem jedes Jahr die Abgabefristen festgelegt würden.

 

Entscheidung

Mit seiner Klage hatte der Kläger keinen Erfolg. Das FG verwies zunächst darauf, dass gemäß § 149 Abs. 2 AO grundsätzlich eine Abgabepflicht bis Ende Mai gesetzlich normiert sei. Diese Abgabefrist könne im Einzelfall verlängert werden. Es sei nicht ersichtlich, dass das Finanzamt hier ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Durch den gleichlautenden Erlass vom 2.1.2008 sei das Ermessen der Finanzbehörden hinreichend konkretisiert worden. Die Regelungen im Erlass würden den Interessen aller Beteiligten hinreichend Rechnung tragen. Gründe, warum im Einzelfall hier die Frist zu verlängern gewesen wäre, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.

 

Hinweis

Das Urteil des FG Hessen liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BFH zur pauschalen Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen. Diese sind bekanntlich grundsätzlich nach dem Gesetz bis Ende Mai des auf das Veranlagungsjahr folgenden Jahres abzugeben. Die Verlängerung der Frist liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Eine faktische Fristverlängerung erfolgt durch die Verwaltungsanweisungen, die jedes Jahr die Frist für die Abgabe bei Steuerpflichtigen, die durch Steuerberater vertreten werden, pauschal verlängert [1]. Ein Verweis auf diese Verwaltungsanweisungen soll nach der überwiegenden Rechtsprechung ausreichend sein, um das Ermessen im Einzelfall hinreichend auszuüben. Dies hat der BFH bereits verschiedentlich so entschieden [2]. Das FG Niedersachsen hat zwar in einer Entscheidung aus dem Jahr 1994 anders geurteilt [3], doch wurde diese Entscheidung durch BFH-Urteil vom 28.6.2000 aufgehoben. Der Kläger konnte deshalb aufgrund der Entscheidungen des BFH nicht ernsthaft mit einem Erfolg seiner Klage rechnen, wenngleich im Einzelfall durchaus fraglich sein kann, ob ein Verweis auf die allgemeine Verwaltungsanweisung den Umständen des Einzelfalles gerecht wird. Dann allerdings liegt es an dem Antragsteller, substantiiert vorzutragen, warum in diesem Einzelfall eine Fristverlängerung angezeigt erscheint.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 17.02.2010, 12 K 1359/09

[3] FG Niedersachsen, Urteil v. 22.11.1994, VIII 402/92, EFG 1995 S. 406

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