OFD Magdeburg, 10.9.2003, S 0320 - 12 - St 251

Gemäß § 149 Abs. 2 Satz 1 AO sind Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, spätestens fünf Monate danach abzugeben, soweit die Steuergesetze nicht anderes bestimmen. Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenen Wirtschaftsjahrs folgt (§ 149 Abs. 2 Satz 2 AO).

Gemäß § 109 Abs. 1 AO können Fristen zur Einreichung von Steuererklärungen verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Finanzbehörde kann die Verlängerung der Frist von einer Sicherheitsleistung abhängig machen oder sonst nach § 120 AO mit einer Nebenbestimmung versehen (§ 109 Abs. 2 AO).

Die obersten Finanzbehörden der Länder geben mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen zu jedem Veranlagungszeitraum gleich lautende Erlasse bekannt, die die Abgabefristen nach § 149 Abs. 2 AO und die möglichen Fristverlängerungen nach § 109 Abs. 1 AO regeln. Auf die jährliche Veröffentlichung der Erlasse im Bundessteuerblatt Teil l und in der DA-AVB/DA-ANB OFD Magdeburg Teil 3 „Erklärungsfristen” wird hingewiesen.

Darüber hinaus wird gebeten Folgendes zu beachten:

 

1. Allgemeines

Die – positive wie die negative – Entscheidung über Anträge auf Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen ist eine Ermessensentscheidung, die vom Gericht regelmäßig – in den durch § 5 AO, § 102 FGO gezogenen Grenzen – daraufhin zu überprüfen ist, ob einerseits die hierzu ergangenen Richtlinien der Verwaltung und andererseits die darauf gestützte Ablehnung im Einzelfall sachgerechter Ermessensausübung entspricht (BFH-Urteil vom 28.6.2000, X R 24/95, BStBl 2000 II S. 514). Für die Beurteilung von Ermessensentscheidungen gemäß § 102 FGO kommt es allein auf die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung erkennbar gegebenen Umstände und die hierauf bezogenen Erwägungen der Finanzbehörde an (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11.6.1997, X R 14/95, BStBl 1997 II S. 642).

Die in den gleichlautenden Erlassen der Länder über Steuererklärungsfristen festgelegten Grundsätze für die Ermessensausübung im Einzelfall sind sachgerecht und lassen keinen Ermessensfehler erkennen (BFH-Urteil vom 28.6.2000, X R 24/95, BStBl 2000 II S. 514). Das gilt vor allem auch für die Dreiteilung der Fristverlängerungsmöglichkeiten für Angehörige der steuerberatenden Berufe. Dabei ist vorab zu berücksichtigen, dass die Regelung Jahressteuern betrifft, die jeweils, dem Charakter der Hauptleistungspflicht entsprechend, bei den hiervon betroffenen Steuerpflichtigen, alljährlich aufs Neue, bestimmte gesetzliche Nebenpflichten auslösen, nicht nur die hierzu beurteilenden Erklärungspflichten, sondern auch Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (§§ 140 ff. AO 1977). Dem hierdurch vorgegebenen Jahresrhythmus, der Sicherung eines entsprechenden, möglichst gleichmäßigen Steueraufkommens und der hiermit für beide Seiten eines solchen Steuerrechtsverhältnisses verbundenen Steuerung des Arbeitsanfalls angemessen ist die generelle Fristverlängerung bis zum 30.9. des Folgejahres.

Insbesondere bei der Entscheidung über die Fristverlängerung der dritten Stufe (Fristverlängerung über den 28./29.2. des Zweitfolgejahres hinaus) ist es ermessensgerecht, sämtliche vorgetragenen Umstände unberücksichtigt zu lassen, die typischerweise alle Personen, die einen steuerberatenden Beruf ausüben, und damit deren Mandanten gleichermaßen treffen. Solche allgemeinen Arbeitsbelastungen sind mit der generellen Fristverlängerung bis zum 30.9. des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres „abgegolten” und nicht geeignet, weitere Fristverlängerungen, auch nicht im „vereinfachten Verfahren” zu rechtfertigen. Die Fristverlängerung der dritten Stufe erfordert gemäß Ziff. II Abs. 3 der gleichlautenden Ländererlasse in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben und dem Regelungszweck nicht nur einen besonderen Antrag, sondern auch eine individuelle Rechtfertigung durch substantiierte, in sich schlüssige und zumindest glaubwürdige Darlegung eines zwingenden Ausnahmefalls. Derart verstärkte Anforderungen an die Antragsbegründung sind auch zumutbar, weil der steuerliche Berater (dessen Verhalten sich der Vertretene schon deshalb zurechnen lassen muss, weil dessen Einschaltung Grundvoraussetzung für die Fristverlängerungen der zweiten und dritten Stufe sind) allein in der Lage ist, die meist aus seiner Wissens- und Einflusssphäre stammenden Ausnahmegründe vorzubringen. Insofern bedarf es für die in solchen Fällen erstrebte Ermessensentscheidung einer überzeugenden Antragsbegründung.

Individuellen Sonderbelastungen der Erklärungspflichtigen ist durch die ...

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