Rz. 27

[Autor/Stand] Die Ermittlung der Reinertragsminderung wird in vier Schritten vorgeschlagen:[2]

  1. Ermittlung des Reinertrags, der sich ohne die Minderung für den Erlasszeitraum ergibt
  2. Ermittlung des geminderten Reinertrags im Erlasszeitraum
  3. Ermittlung der Differenz
  4. Ermittlung der Minderung des tatsächlichen Reinertrags in Prozent.
 

Rz. 28

[Autor/Stand] Aufgrund der im konkreten Einzelfall durch die Verwaltung nicht feststellbaren wesentlichen Reinertragsminderung obliegt die Nachweispflicht dem Grundstückseigentümer.[4] Erforderlich ist die Vorlage einer Reinertragsermittlung, die auf dem Leitbild eines pacht- und schuldenfreien Betriebs mit entlohnten Arbeitskräften beruht.[5] Eine Gewinnermittlung nach ertragsteuerlichen Grundsätzen, die um Einmaleffekte sowie um Pachtzinsen und Fremdkapitalzinsen bereinigt wird und Löhne für Betriebsleiter und nicht entlohnte Arbeitskräfte vorsieht, wird als ausreichend angesehen.[6] Die Ermittlung der Reinertragsminderung bezieht sich auf den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb als Ganzes, auch wenn nur ein Teil des Betriebs betroffen ist.[7] Bei forstwirtschaftlichen Betrieben, bei denen Schadensereignisse zunächst zu höheren Erträgen führen (Kalamitätsnutzungen), werden die Ertragsminderungen später berücksichtigt, wenn die entsprechenden Grenzen des § 33 GrStG erreicht sind.[8]

 

Rz. 29

 

Ermittlung der Reinertragsminderung

Der tatsächliche Reinertrag für den Erlasszeitraum des Betriebs der Kartoffelanbau betreibt, beträgt nach den Vorschriften des § 236 Abs. 3 Satz 1 und 2 BewG insgesamt 60.000 EUR. Aufgrund einer sehr langen Dürreperiode beträgt der Reinertrag tatsächlich aber nur 10.000 EUR.

 
tatsächlicher Reinertrag nach §236 Abs. 3 Satz 1 und 2 BewG: = 60.000 EUR
tatsächlicher Reinertrag für den Erlasszeitraum: = 10.000 EUR
Minderung: 60.000 EUR ./. 10.000 EUR = 50.000 EUR
Minderung in Prozent:  
 

Rz. 30

[Autor/Stand] § 33 Abs. 1 Satz 4 GrStG bestimmt eine zeitliche Zuordnung. Der tatsächliche Reinertrag gilt als in dem Erlasszeitraum bezogen, in dem das für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft maßgebliche Wirtschaftsjahr endet. In der Regel liegt ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr vor, das vom 1.7. bis zum 30.6. des Folgejahres läuft. Bei bestimmten Betrieben gibt es davon abweichende Zeiträume.[10]

 

Rz. 31

 

Erlasszeitraum

Ein landwirtschaftlicher Betrieb hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr, das vom 1.7. bis zum 30.6. des Folgejahres läuft. Für den Erlasszeitraum 2025 ist somit der tatsächliche Reinertrag des Wirtschaftsjahres 1.7.2024–30.6.2025 maßgebend.

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Ein Teilerlass der Grundsteuer kommt nur in Betracht, wenn die Reinertragsminderung einen der beiden in § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 GrStG genannten Schwellenwerte erreicht hat. Auch wenn die Relevanz der Vorgängernorm in der Vergangenheit gering war, muss dies nicht auch für die Zukunft gelten. Infolge des Klimawandels nehmen Extremwetterereignesse zu, sodass die Land- und Forstwirtschaft verstärkt von Ernteschäden oder -ausfällen durch Sturm, Starkregen und Hochwasser, Überschwemmung, Hagel, Blitzeinschlag, extreme Dürre, Schädlingsbefall, Insektenfraß oder Frostschäden betroffen ist. Abschn. 38 Abs. 3 GrStR 1978 nennen zusätzlich Auswinterung, Viehseuchen, Schnee- und Windbruch, Windwurf, Erdbeben, Bergrutsch und Waldbrand.[12] Die Aufzählung ist nicht abschließend, sodass auch andere nicht abwendbare Ereignisse ähnlicher Art in Betracht kommen können. Ein exogener, nicht zu vertretender Umstand ist der Rückgang von Erzeugerpreisen für landwirtschaftliche Produkte. Die bloße Nichtbewirtschaftung von Flächen ohne weitere Begründung ist allerdings kein Erlassgrund.[13]

[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[2] So Lehmann in Grootens, § 33 GrStG Rz. 31.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[4] Vgl. A 33 Satz 1 AEGrStG; Hubert, StuB 2022, 689.
[5] Vgl. Krumm/Paeßens, § 33 GrStG Rz. 6; Müller in Grootens, GrStG, § 236 BewG Rz. 33.
[6] Vgl. Krumm/Paeßens, § 33 GrStG Rz. 6.
[7] Vgl. Lehmann in Grootens, § 33 GrStG Rz. 35.
[8] Vgl. Krumm/Paeßens, § 33 GrStG Rz. 5.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[10] Vgl. Müller in Grootens, GrStG, § 235 BewG Rz. 13 f.
[Autor/Stand] Autor: Marx, Stand: 01.11.2023
[12] Vgl. auch Ritzer, NWB 2013, 4047.
[13] Vgl. Kühnold in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 33 GrStG Rz. 11.

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