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§ 7 GrEStG begünstigt die Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum. Nach der Systematik des Grunderwerbsteuergesetzes ist die flächenmäßige Aufteilung eines im Eigentum mehrerer Personen stehenden Grundstücks in einzelne Grundstücke (Grundstücksteile) ein eigenständiger Erwerbsvorgang. Dieser soll aber gleichwohl nicht der Besteuerung unterworfen werden, soweit ein Beteiligter nicht mehr erhält als es seiner bisherigen Berechtigung entspricht (vgl. BFH v. 24.7.1974, II R 85/67, BStBl II 1975, 148). Dieser Zielsetzung dient § 7 GrEStG. Es handelt sich also um eine Ergänzung des § 6 GrEStG, der die Umwandlung von Gesamthandseigentum in Bruchteilseigentum steuerlich erleichtert. Die Umwandlung in Bruchteilseigentum bildet häufig nur eine Zwischenlösung, die vor allem dann in Betracht kommt, wenn die Beteiligten ein Gesamthandsverhältnis auflösen wollen, zunächst aber noch nicht wissen, in welcher Weise das gemeinschaftliche Grundstück später verwertet werden soll.

Die Ergänzung des § 6 GrEStG durch § 7 GrEStG erfolgt auf 2 Arten. Durch § 7 Abs. 1 GrEStG wird bei der flächenweisen Teilung eines Grundstücks durch mehrere Miteigentümer der Anfall von Grunderwerbsteuer auf einen etwaigen Mehrerwerb beschränkt. Keine Steuerpflicht soll danach eintreten, soweit der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem Bruchteil entspricht, zu dem er am gesamten zu verteilenden Grundstück beteiligt ist. Dementsprechend wird durch § 7 Abs. 2 GrEStG die Umwandlung von Gesamthandseigentum in Flächeneigentum begünstigt. Grunderwerbsteuer fällt hier nur an, soweit der Wert des dem einzelnen Erwerber zugewiesenen Teilgrundstücks seinen Anteil am Gesamthandsvermögen übersteigt.

Die Umwandlung von gemeinschaftlichem Eigentum in Flächeneigentum ist auch dann steuerbefreit oder steuerbegünstigt, wenn sie durch mehrere aufeinanderfolgende Verträge geschieht (FG Düsseldorf v. 29.6.1965, III 18/63, EFG 1965, 549).

Die Begünstigung des § 7 GrEStG ist auf die flächenweise Teilung eines Grundstücks (Realteilung) beschränkt und umfasst nicht Fälle, in denen einem der Miteigentümer oder einer der an der Gesamthand beteiligten Personen kein reales Flächeneigentum, sondern ein grundstücksgleiches Recht (z. B. ein Erbbaurecht) eingeräumt wird. Der Gleichstellung grundstücksgleicher Rechte, wie z. B. des Erbbaurechts, mit den Grundstücken in § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG kommt in Bezug auf § 7 GrEStG keine Bedeutung zu (vgl. FinMin Baden-Württemberg, Erl. v. 21.8.1996, DB 1996, 1799).

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