(1) 1Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen. 2Jedoch werden nicht zu den Grundstücken gerechnet:

 

1.

Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,

 

2.

Mineralgewinnungsrechte und sonstige Gewerbeberechtigungen,

 

3.

das Recht des Grundstückseigentümers auf den Erbbauzins.

 

(2) Den Grundstücken stehen gleich

 

1.

Erbbaurechte,

 

2.

Gebäude auf fremdem Boden,

 

3.

dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte nach den Vorschriften[1] [Bis 30.11.2020: im Sinne des § 15] des Wohnungseigentumsgesetzes und des § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

 

(3) 1Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke als ein Grundstück behandelt. 2Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines Grundstücks, so werden diese Teile als ein Grundstück behandelt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Förderung der Elektromobilität und zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz - WEMoG) vom 16.10.2020. Anzuwenden ab 01.12.2020.

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