Die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung kann verlangt werden, wenn der Vollstreckungsschuldner die zur Geltendmachung einer von der Vollstreckungsbehörde gepfändeten Forderung nötige Auskunft verweigert. Sie kann auch verlangt werden, wenn wegen Herausgabe einer Urkunde, die über eine gepfändete Forderung des Vollstreckungsschuldners besteht, die Vollstreckung gegen den Vollstreckungsschuldner versucht, die Urkunde aber nicht vorgefunden worden ist (§ 315 Absatz 2, 3 AO). Die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung steht im Ermessen der Finanzbehörde. Die Vorschriften des Abschnitts 52 Absatz 1, 3, 5, 6, 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

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