rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Jahresbiersteuerbescheiden 1995

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.08.1998; Aktenzeichen VII R 111/97)

 

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerinnen voneinander unabhängige Brauereien im Sinne des § 2 Abs. 2 und 3 des Biersteuergesetzes 1993 -BierStG- sind, so daß nur jeweils ihre eigene Bier-Gesamtjahreserzeugung, ohne Hinzurechnung der Produktion der anderen Brauerei, für die Höhe des anzuwendenden Steuersatzes maßgeblich ist.

Die Klägerin zu 1 betreibt seit dem 01. Juni 1995 unter der Firma … GmbH & Co KG in …/Thüringen eine Brauerei. Ihre persönlich haftende Gesellschafterin ist die … Verwaltungs GmbH. Sämtliche Geschäftsanteile der GmbH wurden von Herrn … gehalten, der zugleich Geschäftsführer ist. Außerdem war er der einzige Kommanditist der GmbH & Co KG. Zum 31.Oktober 1995 trat Herr … seine Gesellschaftsanteile an der GmbH an seine Ehefrau ab. Diese trat ebenfalls im Wege der Sonderrechtsnachfolge an seiner Stelle als Kommanditistin in die GmbH & Co KG ein. Die Eintragung des Kommanditistenwechsels erfolgte am 30. November 1995 in das Handelsregister. Seine Geschäftsführerstellung behielt Herr … bei.

Die GmbH & Co KG hatte zum 01. Juni 1995 den Geschäftsbetrieb der … GmbH & Co KG übernommen, über die das Gesamtvollstreckungsverfahren zum 01. Juni 1995 eröffnet worden war. Gesellschafter der … GmbH & Co KG waren als Komplementärin die … Getränkehandel Verwaltungs GmbH, die zuvor als … Verwaltungs GmbH firmierte und als Kommanditisten Herr … und die Fa. … GmbH & Co KG. Zugleich hielt Herr … alle Gesellschaftsanteile an der … Verwaltungs GmbH. Außerdem war er ihr Geschäftsführer.

Da Herr … seit dem 6. Oktober 1994 auch noch an der … Verwaltungsgesellschaft mbH, in das Handelsregister eingetragen am 16. März 1995, als Alleingesellschafter und an der zum Zeitpunkt der Prüfung noch nicht in das Handelsregister eingetragenen Klägerin zu 2, der … GmbH & Co KG als Kommanditist beteiligt und gleichzeitig der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war, sollte im Zuge einer Betriebsprüfung die „Verbundenheit der … GmbH & Co mit der … (… Verwaltungsgesellschaft mbH) bzw. der … GmbH” geprüft werden.

So wie bei der Klägerin zu 1 und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin veränderten sich die Beteiligungsverhältnisse auch bei der Klägerin zu 2 und ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin. Herr … schied als Gesellschafter am 31. Oktober 1995 bzw. als Kommanditist zu Gunsten seiner Frau, in das Handelsregister eingetragen am 26. Januar 1996, aus und nimmt nur noch die Geschäftsführerstellung wahr.

Im Zuge der Betriebsprüfung nahmen die Prüfer aufgrund der Beteiligungsverhältnisse und des Umstandes, daß der Gesellschafter … zugleich auch Geschäftsführer der Gesellschaften war, die rechtliche und wirtschaftliche Abhängigkeit zwischen den beiden Brauereien an. Aufgrund der weitgehend unveränderten Beteiligungsverhältnisse folgte der Beklagte zu 1 dieser Auffassung auch für die Klägerin zu 1, die ab dem 01. Juni 1995 den Braubetrieb von der sich im Gesamtvollstreckungsverfahren befindlichen … GmbH & Co KG übernommen hatte. Die Beklagten behandelten die beiden Brauereien im Sinne des Biersteuergesetzes als voneinander abhängig. Bei der Ermittlung der für die Berechnung des ermäßigten Steuersatzes nach § 2 Abs. 2 BierStG maßgeblichen Gesamtjahreserzeugung rechneten sie nach § 2 Abs. 4 BierStG das von der Klägerin zu 2 erzeugte Bier der Klägerin zu 1 zu.

Unter dem 01. Oktober 1995 schloß die Klägerin zu 2 mit der Klägerin zu 1 einen zunächst auf 6 Monate befristeten Lohnbrauvertrag zur Erzeugung von … Pilsner und … Urbräu, da sie ihre Braustätte in… aufgrund sich hinziehender Bauarbeiten nicht mehr nutzen konnte. Im Gegenzug überließ die Klägerin zu 2 der Klägerin zu 1 ihre Kontingente bei den Malzlieferanten und stellte den Hopfen gegen Rechnung in der nötigen Menge als Extrakt oder Pellets zur Verfügung. Das Bier füllte die Klägerin zu 1 in Fässern oder Flaschen der Klägerin zu 2 ab. Der Vertrag enthält keine Mengen- und Preisbestimmungen. Hinsichtlich der weiteren Vereinbarungen wird auf den Inhalt des Vertrages (Bl. 59 der Klageakten zu Az.: II 62/96) Bezug genommen. Der Vertrag wurde über das Streitjahr hinaus verlängert. Nach Angaben der Klägerin zu 1 braut diese seit Ende 1995 das Flaschenbier für die Klägerin zu 2 und seit 1996 auch das Faßbier. Die Bierproduktion betrug nach Angaben der Klägerin zu 1 im Streitjahr 1995 21.801,99 Hektoliter – hl -. Die Klägerin zu 2 produzierte in … 18.968,65 hl.

Für das Streitjahr 1995 meldete die Klägerin zu 1 insgesamt 21.801,99 hl Bier mit 11 Grad Plato unter Anwendung eines ermäßigten Steuerbetrages in Höhe von 11,01 DM je hl zur Besteuerung an. Der Beklagte zu 1 versagte abweichend von der Erklärung den beantragten ermäßigten Steuersatz und veranlagte die Klägerin zu 1 mit einem Steuerb...

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