rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Biersteuer 1993, 1994

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob das von der Klägerin in den Jahren 1993 und 1994 erzeugte Bier dem ermäßigten Steuersatz nach § 2 Abs. 2 Biersteuergesetz (BierStG) bezogen auf die Gesamtmenge des in einem mit einer anderen Brauerei genutzten Sudhaus hergestellten Bieres unterliegt.

Die Klägerin benutzte in den Streitjahren 1993 und 1994 das Sudhaus der … OHG … Die OHG gehörte je zur Hälfte den Gesellschaftern H. S. und J. W.; sie stellt nicht unter ihrem eigenen Namen Bier her, sondern betreibt für die Klägerin und die Brauerei H. S. nur eine Sudeinrichtung für die Herstellung von Bierwürze.

Das HZA, für das die Zentralstelle Biersteuer beim HZA …-West (ZEB) die Biersteuer festsetzt, hat die Klägerin als nicht unabhängig von der Brauerei H. S. behandelt und den ermäßigten Steuersatz in den Biersteuerbescheiden Januar 1993 bis Dezember 1994 auf die Gesamtjahreserzeugung beider Brauereien bezogen.

Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin gegen die Einspruchsentscheidung (EE) vom 20. März 1995 Klage, mit der sie im wesentlichen folgendes geltend macht: Sie sei eine rechtlich und wirtschaftlich selbständige unabhängige Brauerei. Seit Jahrzehnten betreibe sie mit der Brauerei H. S. ein gemeinsames Sudhaus. Dieser Umstand habe jedoch keine Auswirkungen auf ihre Unabhängigkeit. Die Brauerei H. S. habe keine rechtlichen Möglichkeiten, auf die Geschäftstätigkeit der Klägerin unmittelbar oder mittelbar Einfluß zu nehmen. Es bestünden keine Beteiligungsverhältnisse noch mittelbare Verflechtungen, die eine Leitung oder Einflußnahme auf die strategischen und operativen Bereiche der Klägerin ausüben könnten. Es gäbe keine eigenkapitalersetzenden Darlehen in erheblichem Umfang. Die rechtliche Beziehung zur … OHG vermöge keine Abhängigkeit zu begründen, weil diese keine Brauerei sei. Sie stelle weder selbst Bier her noch sei sie an der Bierherstellung der Klägerin beteiligt. Es bestünden keine Abfüllmöglichkeiten, kein Vertrieb und keine eigene Biermarke der OHG. Die Klägerin sei an den Kosten und Verlusten der OHG zu 50 % beteiligt. Weitere gesellschaftliche Beziehungen, z.B. eine Geschäftsordnung für die Aufgabenverteilung der Gesellschafter, Gewinnabführungsverträge, bestünden nicht. Der Umfang der Geschäftsführungsbefugnis der Gesellschafter schließe eine Einflußnahme auf die Geschäftstätigkeit der Klägerin aus. Alle die mit dem Betrieb der Klägerin zusammenhängenden Maßnahmen könnten weder einzeln von der … OHG noch von dieser gemeinsam mit der Brauerei H. S. in einem Ausmaße beeinflußt werden, der sich zu einer rechtlichen Abhängigkeit verdichte. Jede der an der … OHG beteiligten Brauereien kaufe ihre Rohstoffe zur Würzeherstellung selbst und auf eigene Rechnung und lagere sie getrennt von den Rohstoffen der anderen Brauerei. Das zur Herstellung der eigenen Bierwürze nach individuellen Rezepten der beteiligten Brauereien notwendige Personal stehe in keinem Beschäftigungsverhältnis zur … OHG, vielmehr setze jede Brauerei bei ihrer individuellen Würzeherstellung jeweils eigene Biersieder ein. Der Transport der Würze vom S. zur Klägerin erfolge durch ein festinstalliertes Leitungssystem, während der Transport der Würze zur anderen Brauerei auf Grund der etwas größeren Entfernung mit deren Tankfahrzeugen durchgeführt werde. Entsprechend der jeweiligen Jahreserzeugung von Bierwürze erteile die … OHG für die mit der Herstellung verbundenen sonstigen Betriebskosten beiden Brauereien getrennte Rechnungen. Alle drei Betriebe erstellten eine eigene Bilanz, die auf voneinander getrennten Buchführungen und getrennten Bankkonten beruhe. Im operativen Bereich bestünden keinerlei Gemeinsamkeiten, wie z.B. gemeinsame Lieferanten, gemeinsamer Kundenkreis. Auf Grund des Gesellschaftsvertrags der … OHG stehe jedem Gesellschafter ein gleiches und ggfls. einklagbares Recht auf Benutzung des Sudhauses zu. Die Betriebsräume würden räumlich getrennt voneinander genutzt werden. Es bestünde auch keine produktbedingte Abhängigkeit der Klägerin zur anderen Brauerei und umgekehrt. Die Klägerin habe gerade nicht unter dem Aspekt der Kosteneinsparung auf die Errichtung einer eigenen Sudanlage verzichtet, sondern lediglich die bis in das Jahr 1617 zurückreichende Tradition des „Kommunbrauhauses” fortgeführt. Die externe Herstellung der Bierwürze sei mit zusätzlichen Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des Leitungssystems zum Transport der Würze verbunden. Sinn und Zweck des biersteuerrechtlichen Nachteilsausgleichs kleinerer Brauereien könne es nicht sein, Brauereien als voneinander wirtschaftlich abhängig zu qualifizieren, wenn sie nur in Form der historisch bedingten gemeinsamen Nutzung von Anlagen ohne gegenseitige Einflußnahmemöglichkeiten in Verbindung stünden und ansonsten keine weiteren gemeinsamen unternehmerischen Betätigungen verfolgten.

Die Klägerin beantragt

die Aufhebung des endgülti...

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