Rz. 8

Wird der Gegenstand der Lieferung an einen bereits feststehenden Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung gem. § 3 Abs. 6 S. 1 UStG als an dem Ort ausgeführt, an dem die Beförderung beginnt bzw. an dem der Gegenstand an den Spediteur, Frachtführer, Verfrachter oder sonstigen selbstständigen Beauftragten übergeben wird.

Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und wird der Liefergegenstand befördert oder versendet, gelten die Besonderheiten des § 3 Abs. 6a UStG, wonach es in einer Kette von Unternehmern, die denselben Gegenstand nacheinander liefern, immer nur eine Beförderungs- oder Versendungslieferung geben kann.[1]

 

Rz. 9

§ 3 Abs. 6 S. 1 UStG regelt in Übereinstimmung mit Art. 32 MwStSystRL sowohl den Ort als auch den Zeitpunkt der Beförderungs- oder Versendungslieferung.[2] Der BFH widerspricht damit der Auffassung des Gesetzgebers, wonach der Zeitpunkt der Lieferung unter Berücksichtigung der zivilrechtlichen Besonderheiten des einzelnen Falles zu ermitteln ist (Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG) 1997, BT-Drs. 13/5359; BR-Drs. 390/96, vgl. Rz. 49ff.). Der BFH konkretisierte allerdings im Urteil v. 25.5.2015[3] diese Auffassung, in dem er darauf hinwies, es handele sich trotzdem um verschiedene Tatbestandsmerkmale, die getrennt zu prüfen seien; sonst bedürfte es auch einer Fiktion nicht. Insbesondere im Zeitpunkt des Verkaufs auf Probe sei die Beförderung nicht mehr der Lieferung zuzurechnen, sodass insoweit eine unbewegte Lieferung am Tag der Einigung (§ 929 S. 2 BGB) stattfindet (Rz. 25).

 

Rz. 9a

Für die Bestimmung des Lieferorts nach § 3 Abs. 6 UStG muss der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststehen. Unter dieser Bedingung kann eine Versendungslieferung auch dann vorliegen, wenn der Liefergegenstand nach dem Beginn der Versendung für kurze Zeit in einem Auslieferungslager gelagert wird (s. Rz. 33).[4]

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