Rz. 73

§ 76 Abs. 3 FGO soll der Verfahrensbeschleunigung dienen. Auf der anderen Seite stehen das Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und der Anspruch auf rechtliches Gehör. Während der Finanzbehörde in § 364b AO kein Ermessen eingeräumt wird, ist dies für das Gericht der Fall, wobei zusätzlich die Voraussetzungen des § 79b Abs. 3 FGO zu beachten sind. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Vorschrift greifen nicht durch.[1] Die zwingende Präklusion im außergerichtlichen Verfahren setzt sich wegen der Ermessensentscheidung des Gerichts nicht automatisch fort. Andererseits erscheint es bedenklich, wenn eine rechtmäßige Verwaltungsentscheidung[2] zur Disposition des Gerichts steht.[3] Ungeachtet der Bedenken haben weder § 364b AO noch § 76 Abs. 3 FGO eine große Bedeutung in der Praxis. Nur selten macht die Finanzbehörde von § 364b AO Gebrauch, wohl im Bewusstsein, dass das Gericht nach § 364b AO ausgeschlossenes, neues Vorbringen des Klägers i. d. R. berücksichtigt. Zu beachten ist, dass § 137 S. 3 FGO dem Kläger die Kosten auch im Fall seines Obsiegens auferlegt, wenn das Gericht verspätetes Vorbringen trotz rechtmäßiger Anwendung des § 364b AO berücksichtigt.

[1] Stalbold, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 76 FGO Rz. 82.
[2] Die, bei der sich die Finanzbehörde zu Recht auf § 364b AO beruft.
[3] Herbert, in Gräber, FGO, 8. Aufl. 2015, § 76 FGO Rz. 60.

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