Rz. 4

Die Bekanntgabe des Beschlusses hat im elektronischen Bundesanzeiger und in mindestens zwei Tageszeitungen zu erfolgen. Die Zahl der Zeitungen ist im Interesse des Klägers wegen des hohen Kostenrisikos auf wenige zu begrenzen[1].

Das Gericht bestimmt nach den Umständen des Einzelfalls, durch welche Tageszeitungen die Betroffenen am besten erreicht werden können[2]. Es hat solche Tageszeitungen zu wählen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Im Zweifel dürften in Steuersachen überregionale Zeitungen angebracht sein[3]. Eine Veröffentlichung in überregionalen Tageszeitungen und zusätzlich in regional verbreiteten Tageszeitungen wird nur dann geboten sein, wenn die von der Entscheidung betroffenen Personen klar erkennbar weit überwiegend in einem eng begrenzten Gebiet leben und dort die überregionalen Tageszeitungen nach Kenntnis des FG nicht verbreitet sind[4]. Eine Veröffentlichung in ausländischen Zeitungen ist nicht erforderlich[5].

Zusätzlich kann die Bekanntmachung auch in einem Informations- und Kommunikationssystem des Gerichts erfolgen[6].

[3] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 60a FGO Rz. 8.
[5] Stapperfend, in Gräber, FGO, 7. Aufl. 2010, § 60a FGO Rz. 15.
[6] FG Hamburg v. 23.8.2004, III 383/01, EFG 2005, 447 – auf der Homepage des Gerichts.

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