Rz. 1

Die verfahrensrechtliche Rechtsstellung als Beteiligter des gerichtlichen Verfahrens (s. Rz. 6) erfordert die Fähigkeit, Träger verfahrensrechtlicher Rechte und Pflichten sein zu können. Diese Beteiligtenfähigkeit ist die verfahrensrechtliche Komponente der materiellen Steuerrechtsfähigkeit (s. § 57 FGO Rz. 16).

 

Rz. 2

Die Prozessfähigkeit setzt Beteiligtenfähigkeit (s. Rz. 1) voraus. Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit der Beteiligten[1], im gerichtlichen Verfahren (s. Rz. 6) rechtswirksame Handlungen selbst vornehmen bzw. entgegennehmen (s. Rz. 8) zu können oder durch einen von ihnen selbst bestellten Bevollmächtigten[2] vornehmen zu lassen (vgl. Drüen, in T/K, AO, § 58 FGO Rz. 1; v. Groll, in Gräber, FGO, § 58 Rz. 1). Der Beteiligte kann also die ihm im Steuerrechtsverhältnis (s. Rz. 1) eingeräumten Rechte bzw. auferlegten Pflichten selbst geltend machen oder erfüllen und die erforderlichen Verfahrenshandlungen (s. Rz. 7, 8) gegenüber dem Gericht vornehmen.

 

Rz. 3

Die Prozessfähigkeit ist eine verfahrensrechtliche Eigenschaft des Beteiligten. Sie entspricht grundsätzlich der Handlungsfähigkeit des Beteiligten im Besteuerungsverfahren (§ 79 AO; s. aber Rz. 5).

Grundsätzlich umfasst die Prozessfähigkeit auch die Postulationsfähigkeit, also die Fähigkeit, selbst vor einem bestimmten Gericht auftreten und wirksam Prozesshandlungen vornehmen zu können. Nur in den Fällen des Vertretungszwangs beim BFH (s. § 62a FGO Rz. 2) entfällt sie, wenn der Beteiligte oder der Bevollmächtigte nicht zum Kreis der in § 3 Nr. 1 StBerG genannten Personen gehört (s. § 62a FGO Rz. 24).

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