Rz. 7

Verfahrenshandlungen i. d. S. sind alle das Verfahren gestaltenden oder bestimmenden Handlungen der Beteiligten oder des Gerichts (vgl. Drüen, in T/K, AO, § 58 FGO Rz. 1; Spindler, in HHSp, AO, § 58 FGO Rz. 9), also alle Maßnahmen jeglichen Inhalts, wie Willenserklärungen, Wissenserklärungen oder Realakte, die sich auf das gerichtliche Verfahren auswirken. Hierzu zählen die Maßnahmen im laufenden Verfahren, aber auch die ein Verfahren erst auslösenden Maßnahmen, wie z. B. die Klageerhebung und Antragstellung, oder die das Verfahren beendenden Maßnahmen, wie die Klagerücknahme oder Erledigungserklärung[1].

 

Rz. 8

Die "Vornahme" umfasst sowohl aktive Handlung des Beteiligten oder des Gerichts, wie z. B. die Abgabe von Erklärungen, die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Bestellung von Vertretern, als auch passives Verhalten und Duldungen, z. B. die Empfangnahme von Entscheidungen des Gerichts, die Duldung von Maßnahmen, an die steuerliche Rechtsfolgen geknüpft sind (vgl. z. B. für die Entgegennahme von Steuerbescheiden BFH v. 16.4.1997, XI R 61/94, BStBl II 1997, 595; Spindler, in HHSp, AO, § 58 FGO Rz. 9).

[1] Vgl. z. B. Kopp/Schenke, VwGO, Vor § 40 Rz. 13 m. w. N..

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