Rz. 63

§ 52a Abs. 5 FGO enthält Regelungen über den Eingang elektronischer Dokumente bei Gericht und über den Wegfall des Erfordernisses, Abschriften für die übrigen Beteiligten beizufügen.

3.5.1 Eingangszeitpunkt (§ 52a Abs. 5 S. 1 FGO)

 

Rz. 64

Als Eingangszeitpunkt bestimmt § 52a Abs. 5 S. 1 FGO den Zeitpunkt, zu dem das elektronische Dokument auf der Einrichtung des Gerichts gespeichert ist, die für den Empfang elektronischer Dokumente bestimmt ist. Die Empfangseinrichtung muss nicht der sog. Client-Server des adressierten Gerichts sein, sondern kann auch ein zentraler (landes- oder bundesweiter oder auch gerichtsübergreifender) Eingangsserver sein.[1] Ggf. kann eine Empfangseinrichtung auch gerichtsübergreifend eingerichtet sein.[2] Es kommt für die Rechtzeitigkeit des Eingangs danach nicht darauf an, wann das elektronische Dokument von der Empfangseinrichtung an das adressierte Gericht weitergeleitet oder wann das elektronische Dokument bei führender Papierakte dort ausgedruckt wurde.

 

Rz. 65

Das Risiko für den Eingang bei Gericht trägt der Absender.[3] Es genügt allerdings, dass das elektronische Dokument auf der Empfangseinrichtung gespeichert ist. Nicht entscheidend für den Eingangszeitpunkt ist, ob es geöffnet, gelesen oder weiterverarbeitet wurde.[4] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann gewährt werden, wenn infolge einer technischen Störung auf Seiten der Justiz das elektronische Dokument nicht auf der Empfangseinrichtung gespeichert wird.[5] Der Absender muss dann auch keine andere Art der Einreichung wählen.[6] Allerdings sieht § 52d S. 3 FGO für Rechtsanwälte und Behörden seit 1.1.2022 (für Steuerberater ab 1.1.2023) vor, dass in solchen Fällen trotz der aktiven Nutzungspflicht die Übermittlung nach allgemeinen Vorschriften zulässig ist, dann aber die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist.[7] Grundsätzlich keine Wiedereinsetzung – außer in dem Sonderfall des § 52a Abs. 6 FGO – ist zu gewähren, wenn der Absender nicht die technischen Voraussetzungen der Einreichung elektronischer Dokumente einhält oder aber den ggf. erforderlichen sicheren Übermittlungsweg nicht nutzt.[8]

Rz. 66 – 67 einstweilen frei

[1] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 33.
[2] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 33; vgl. z. B. Allgemeine Verfügung der Justizbehörde Nr. 1/2018 v. 16.1.2018 (Az. 1031/1/1-A-056.01), Hamburgisches Justizverwaltungsblatt – HmbJVBl – 2018, 76ff.
[3] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 30, Rz. 36; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 14.
[4] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 36.
[5] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 36; Thürmer, in HHSp, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 122.
[6] BT-Drs. 17/12634, 27.
[8] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 36; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 14 m. w. N.; BT-Drs. 17/12634, 27.

3.5.2 Automatisierte Eingangsbestätigung (§ 52a Abs. 5 S. 2 FGO)

 

Rz. 68

§ 52a Abs. 5 S. 2 FGO sieht vor, dass der Absender eine automatisierte Eingangsbestätigung erhält. Diese ist von dem Absender zu überprüfen. Hat der Absender eine solche Empfangsbestätigung erhalten, kann er hieraus auf einen wirksamen Eingang schließen.[1] Geht keine automatisierte Empfangsbestätigung bei dem Absender ein, hat der Absender die Pflicht, sich über den Eingang zu erkundigen bzw. sich darum zu kümmern, ob weitere Bemühungen für die erfolgreiche Übermittlung erforderlich sind.[2] Versäumt der Absender dies, kann grundsätzlich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

 

Rz. 69

Bei der Nutzung von De-Mail ist zudem vorgesehen, dass der Absender selbst die Versandoption "Eingangsbestätigung" wählen kann.[3] Diese Option bei De-Mail ist allerdings unabhängig von der automatisierten Eingangsbestätigung durch die Empfangseinrichtung des Gerichts. Wird diese Option genutzt und erfolgt keine Eingangsbestätigung, hat der Absender wie im Fall des Fehlens der automatisierten Eingangsbestätigung die Pflicht, sich über den Eingang zu erkundigen bzw. sich darum zu kümmern, ob weitere Bemühungen für die erfolgreiche Übermittlung erforderlich sind. Versäumt der Absender dies, kann grundsätzlich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

[1] Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52a FGO Rz. 14 m. w. N.
[2] BT-Drs. 17/12634, 26.
[3] § 5 Abs. 8 De-Mail Gesetz.

3.5.3 Keine Abschriften für die übrigen Beteiligten (§ 52a Abs. 5 S. 3 FGO)

 

Rz. 70

Werden elektronische Dokumente eingereicht, so finden gem. § 52a Abs. 5 S. 3 FGO die Vorschriften über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten keine Anwendung. Dies gilt z. B. für § 64 Abs. 2 FGO und § 77 Abs. 1 S. 2 FGO. Damit vermeiden die Einreicher evtl. entstehende Kopierkosten. Diese Regelung ergibt wirtschaftlich nur einen Sinn, wenn das Gericht die Dokumente weiter bearbeiten, d. h. die Gerichtsakte elektronisch führt, und an die anderen Beteiligten ebenfalls elektronisch weiterleiten kann. Ist dies nicht der Fall, hat das Gericht gem. § 52b Abs. 2 FGO grundsätzlich einen Ausdruck zu erstellen und diesen zur führenden Papierakte zu nehmen sowie an die übrigen Beteiligten in herkömmlicher ...

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