Rz. 45b

Nach § 27b UStG kann zur Sicherstellung der Festsetzung und Erhebung der USt eine Nachschau erfolgen. Die USt-Nachschau ist keine Außenprüfung; dies bestimmt § 27b Abs. 1 UStG ausdrücklich, da eine USt-Nachschau "außerhalb" einer Außenprüfung erfolgt. Die Regelungen für die USt-Nachschau ergeben sich daher nicht aus §§ 193ff. AO, sondern nur aus § 27b UStG i. V. m. den allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften[1]. Die USt-Nachschau kann ohne vorherige Ankündigung erfolgen; eine Prüfungsanordnung ergeht nicht. Allerdings ist die Anordnung der USt-Nachschau ein (formloser) Verwaltungsakt, der mit dem Einspruch angefochten werden kann.

Bei der USt-Nachschau kann der Amtsträger die Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern und anderen Dokumenten sowie die Erteilung von Auskünften verlangen[2]. Daneben enthält § 27b Abs. 4 UStG eine eigenständige Regelung für Kontrollmitteilungen. Bei gegebenem Anlass kann die USt-Nachschau in eine Außenprüfung übergeleitet werden, ohne dass es dazu einer Prüfungsanordnung bedarf; es genügt ein diesbezüglicher schriftlicher Hinweis[3].

 

Rz. 45c

Die USt-Nachschau hat nicht die Wirkungen der Außenprüfung. Im Rahmen einer USt-Nachschau besteht nicht das Recht zum Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO. Eine Schlussbesprechung erfolgt nicht, ein Prüfungsbericht wird nicht erstellt. Sie hemmt die Festsetzungsfrist daher nicht nach § 171 Abs. 4 AO; auch § 171 Abs. 6 AO ist nicht anwendbar, da eine Außenprüfung durchführbar wäre. Es tritt also keine Hemmung der Festsetzungsfrist ein. Der Vorbehalt der Nachprüfung ist nicht nach § 164 Abs. 3 S. 3 AO aufzuheben. Eine Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 AO tritt nicht ein. Allerdings wird durch die USt-Nachschau hinsichtlich der USt, auf die sich die Nachschau bezieht, die Selbstanzeige ausgeschlossen, da § 371 Abs. 2 AO dies nur von dem Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung abhängig macht, nicht von einer formellen Außenprüfung[4].

[1] §§ 90, 93ff. AO; zum Umfang der Ermittlungen bei der Nachschau vgl. OFD Magdeburg v. 20.2.2012, S 7420b-7-St 24, DStR 2012, 909; Sterzinger, DStR 2012, 887.
[4] Einzelheiten zur USt-Nachschau vgl. BMF v. 23.12.2002, IV B 2 – S 7420 – 415/02, BStBl I 2002, 1447; Dißars, BB 2003, 556.

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