Rz. 2

§ 75 AO gibt einen eigenen steuerrechtlichen Haftungstatbestand, sodass privatrechtliche Vereinbarungen hierauf keinen Einfluss haben, insbesondere auch kein Haftungsausschluss durch Parteivereinbarung möglich ist. Die Haftung des Erwerbers steht neben der Schuld des Veräußerers. Es ist eine persönliche, keine dingliche Haftung, die jedoch ihrem Gegenstand nach auf den Bestand des übereigneten Unternehmens bzw. Teilbetriebs beschränkt ist.[1] Eine Kenntnis des Erwerbers von der Steuerverbindlichkeit ist nicht erforderlich. Die Haftung ist verschuldensunabhängig.[2]

[2] Ebenso Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 75 AO Rz. 3.

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