Rz. 10

Der Duldungsanspruch ist kein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. v. § 37 AO. Er setzt nur das Bestehen eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis in Form eines Steueranspruchs voraus (vgl. Rz. 16). Entsprechend § 38 AO entsteht der Duldungsanspruch, sobald alle Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind, an die das Gesetz die Duldungspflicht knüpft. Voraussetzung ist also zum einen, dass die Normerfordernisse der die steuerliche Duldungspflicht begründenden Rechtsnorm (Duldungsnorm) erfüllt sind, zum anderen die Existenz des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, für den die Duldungspflicht besteht. Die Entstehung des Duldungsanspruchs ist unabhängig von seiner Feststellung im Duldungsbescheid. Dieser Duldungsbescheid[1] hat nur deklaratorische Bedeutung.

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 77 AO Rz. 3.

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