Rz. 4
§ 408 AO gilt nur für die Erstattung der Kosten von Beteiligten im gerichtlichen Steuerstrafverfahren.[1] Bei Einstellung des Verfahrens durch die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft ist § 408 AO nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar.[2]
Beteiligter ist der Angeschuldigte bzw. Angeklagte.[3] Zeugen und Sachverständige können nach dem JVEG Entschädigung verlangen, wenn sie zu Beweiszwecken herangezogen werden.[4]
Privat- oder Nebenkläger kommen bei Steuerstraftaten ebenfalls nicht in Betracht. Dies gilt auch im Falle der Gewerbesteuer für Gemeinden.
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