Rz. 17
Liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung vor, so kann diese erfolgen. Der Beschuldigte hat keinen Rechtsanspruch auf die Aussetzung.[1] Die entscheidungsbefugte Ermittlungsbehörde bzw. das zuständige Gericht (s. Rz. 16) haben eine Ermessensentscheidung zu treffen.[2]
Rz. 17a
Abzuwägen ist für das konkrete Strafverfahren das Interesse an einer einheitlichen Rechtsanwendung (s. Rz. 2) gegenüber dem Interesse des Beschuldigten an einer beschleunigten Verfahrensabwicklung (s. Rz. 1). Diesem gebührt im Hinblick auf den Ausnahmecharakter des § 396 AO (s. Rz. 2) grundsätzlich der Vorrang, sofern nicht wirklich gravierende Rechtsfragen vorliegen.[3] Dies gilt insbesondere, wenn strafrechtliche Sachverhalte zu beurteilen sind, die längere Zeit zurückliegen[4], oder die Hauptverhandlung bereits längere Zeit anhängig ist.[5] Aber auch schwierige und offene steuerrechtliche Vorfragen bewirken keine "Ermessensreduzierung auf Null" und keine Aussetzungspflicht.[6] Erfolgt die Aussetzung im Nachverfahren, nachdem das Einziehungsverfahren gem. §§ 422, 423 StPO abgetrennt wurde, so kann die in § 423 Abs. 2 StPO getroffene gesetzgeberische Entscheidung, ein abgetrenntes Einziehungsverfahren solle spätestens sechs Monate nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils getroffen werden, auf die pflichtgemäße Ermessensausübung im Rahmen der Aussetzungsentscheidung nach § 396 Abs. 1 AO ausstrahlen, ohne diese jedoch zu determinieren.[7] Die Verfahrensaussetzung des Steuerstrafverfahrens sollte im Hinblick auf die verjährungshemmende Wirkung (s. Rz. 2) eine Ausnahmeerscheinung bleiben.[8]
Umgekehrt besteht wegen des anhängigen Strafverfahrens auch keine Pflicht zur Aussetzung des Besteuerungsverfahrens.[9]
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