Rz. 3

Die Verfolgungsverjährung einer Ordnungswidrigkeit beginnt gem. § 31 Abs. 3 OWiG mit der tatsächlichen Beendigung der Tat. Dieser Zeitpunkt kann mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs zusammenfallen, kann aber auch später als die Vollendung liegen. Da § 31 Abs. 3 OWiG dem § 78a StGB entspricht, gelten insoweit dieselben Grundsätze wie bei der Steuerhinterziehung.[1]

Vollendet ist eine Tat, wenn der Tatbestand vollständig verwirklicht ist. Folglich tritt die Vollendung bei Erfolgsdelikten, bei denen der Eintritt eines bestimmten Erfolgs zum gesetzlichen Tatbestand gehört[2], erst ein, wenn auch dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist. Beendet ist die Tat hingegen erst, wenn das gesamte Handlungsgeschehen seinen Abschluss gefunden hat.[3]

Damit ergibt sich für den Tatbestand des § 378 AO das Folgende: In Fällen der leichtfertigen Falschabgabe beginnt die Verjährung somit bei Veranlagungssteuern mit der Bekanntgabe des falschen Steuerbescheids und bei Fälligkeitssteuern mit der Abgabe der unzutreffenden Anmeldung.

Bei einer Tatbegehung durch Unterlassen beginnt die Verjährungsfrist bei Veranlagungssteuern in dem Zeitpunkt, in dem die Veranlagungsarbeiten im Großen und Ganzen abgeschlossen sind. Dies ist nach herrschender Ansicht der Fall, wenn 90 bis 95 % aller Steuerfälle dieser Steuerart in dem jeweiligen Veranlagungsbezirk bearbeitet sind.[4] Bei Nichtabgabe von Steueranmeldungen beginnt die Verjährung mit Ablauf der für die Abgabe vorgesehenen Frist.

Da es sich bei § 379 Abs. 1 AO um potenzielle Gefährdungsdelikte handelt, ist die jeweilige Tathandlung vollendet und beendet mit der Ermöglichung der Steuerverkürzung, d. h. mit der Vornahme der tatbestandlichen Handlung. Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten des § 379 Abs. 2 und 3 AO tritt nach h. M. Tatvollendung und –beendigung mit der Vornahme der Tathandlung ein. Im Fall des Unterlassens beginnt die Verjährung hingegen erst, wenn die Pflicht zum Handeln fortfällt, sodass bei fristgebundenen Handlungen nicht der Ablauf der Frist maßgeblich ist, sofern die Pflicht fortbesteht.[5]

Da es sich bei § 380 AO um ein echtes Unterlassungsdelikt handelt, beginnt die Verjährungsfrist, sobald die Pflicht zum Handeln fortfällt. Folglich beginnt sie erst, wenn die Pflicht zum Handeln entfällt, was z. B. durch die nachträgliche Abführung der Steuerabzugsbeträge erfolgen kann.[6]

Die Verjährung der Aufsichtspflichtverletzung i. S. d. § 130 OWiG beginnt nach zutreffender h. M. mit Beendigung der letzten Zuwiderhandlung, durch die in dem Betrieb betriebsbezogene Pflichten verletzt werden, bei Dauerordnungswidrigkeiten nicht vor Beendigung der letzten die betriebsbezogenen Pflichten verletzenden Handlungen von Unternehmensangehörigen.[7]

Im Falle von zu Unrecht erlangten Kindergeldzahlungen beginnt die Verfolgungsverjährung erst mit der letzten erlangten Zahlung.[8]

Zur Berechnung der Verjährungsfrist vgl. Nikolaus, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 376 AO Rz. 2.

[2] Z. B. die Steuerverkürzung bei § 378 AO.
[3] Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 384 AO Rz. 13; Gürtler/Thoma, in Göhler, OWiG, § 31 OWiG Rz. 8; kritisch Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 384 AO Rz. 27 im Hinblick auf den Begriff der "Handlung" in § 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG.
[5] Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 384 AO Rz. 17; vgl. auch BGH v. 4.4.1979, 3 StR 488/78, BGHSt 28, 371, 380; a. A. Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 384 AO Rz. 28.
[6] Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 384 AO Rz. 13 (anders in der 9. Aufl. 2023); anders Bülte, in HHSp, AO/FGO, § 384 AO Rz. 101ff., der ausgehend von der Klassifizierung des § 380 AO als unechtes Unterlassungsdelikt auf das Verstreichenlassen des Fälligkeitstermins zur Abführung der Steuerabzugsbeträge abstellen will; auch Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 384 AO Rz. 63 kommt zu diesem Ergebnis unter Verweis auf die sonst zu lange hinausgeschobenen Verjährungsfristen.
[7] BGH v. 6.11.1984, KRB 4/85, wistra 1985, 77; Gürtler/Thoma, in Göhler, OWiG, 18. Aufl. 2021, § 130 OWiG Rz. 30; Jäger, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 384 AO Rz. 19.

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