Rz. 1

Zu unterscheiden sind die Verjährung der Strafverfolgung, die Verjährung der Strafvollstreckung sowie im Rahmen des Besteuerungsverfahrens die sog. Festsetzungsverjährung gem. §§ 169ff. AO. Während Erstere allgemein in §§ 7878c StGB geregelt ist, finden sich die Regelungen zur Strafvollstreckungsverjährung in §§ 79–79c StGB. §§ 169ff. AO regeln für das Besteuerungsverfahren, ob ein im Rahmen des Steuerstrafverfahrens aufgedeckter Steueranspruch noch festgesetzt werden kann.

 

Rz. 2

Die Strafverfolgungsverjährung schließt die Ahndung der Tat aus[1] und die allgemeinen Vorschriften zur Strafverfolgungsverjährung im StGB gelten gem. § 369 Abs. 2 AO für die Steuerstraftaten entsprechend. § 376 AO beinhaltet besondere Regelungen hinsichtlich der Strafverfolgungsverjährung im Steuerstrafrecht.

 

Rz. 3

Zur Verfolgungsverjährung von Steuerordnungswidrigkeiten s. § 384 AO.

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