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Die Einspruchsbefugnis muss für den Einspruchsführer gegeben sein, also für denjenigen, in dessen Namen der Einspruch eingelegt worden ist. Die Beteiligung am Einspruchsverfahren durch Hinzuziehung nach § 360 AO seitens der Finanzbehörde setzt die Einspruchsbefugnis nicht voraus.

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