Rz. 13

Die für Grundstücke geltenden Bestimmungen finden auch Anwendung für verschiedene Rechte an Grundstücken. Für die Vollstreckung in diese Rechte bestimmt § 870 ZPO, dass auf die Zwangsvollstreckung in eine Berechtigung, für die die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in Grundstücke entsprechend anzuwenden sind. Auch insoweit ist erforderlich, dass für die Rechte ein gesondertes Grundbuchblatt besteht.[1]

 

Rz. 14

Wegen des Miteigentumsanteils nach Bruchteilen an diesen grundstücksgleichen Rechten gilt § 864 Abs. 2 ZPO. Dies bedeutet, dass die Vollstreckung in den Bruchteil nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig ist.[2] Zu den grundstücksgleichen Rechten zählen insbesondere:

  • Erbbaurecht (§ 1 Erbbaurechtsgesetz) mit der Sonderform des Wohnungserbbaurechts.[3] Wegen der wesentlichen Bestandteile des Erbbaurechts vgl. § 12 Verordnung über das Erbbaurecht.
  • Wohnungseigentum und Wohnungsteileigentum[4] als rechtliche Sonderform des Miteigentums an Grundstücken.
  • Landesrechtliche Berg-, Abbau-, Fischerei- oder Nutzungsrechte.[5] S. auch § 871 ZPO zu landesrechtlichen Vorbehalten bei Eisenbahnen.[6]
[1] Seibel, in Zöller, 33. Aufl. 2020, ZPO, § 864 ZPO Rz. 2.
[2] Seibel, in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 864 ZPO Rz. 6.
[6] Hohrmann, in HHSp, AO/FGO, § 322 AO Rz. 23ff.; Klein/Werth, AO, 15. Aufl. 2020, § 322 Rz. 3.

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