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Für die Vollstreckung in Gegenstände des unbeweglichen Vermögens kommen je nach Vermögensgegenstand verschiedene Vollstreckungsmittel in Betracht. Die möglichen Vollstreckungsmittel haben unterschiedliche Ziele hinsichtlich der Sicherung bzw. Befriedigung des Gläubigers. Nach § 866 Abs. 2 ZPO können dabei mehrere Vollstreckungsmittel auch nebeneinander angeordnet werden.[1] Dieses Wahlrecht gilt grundsätzlich auch für die Vollstreckungsbehörde.[2] Zu beachten ist bei der Auswahl allerdings § 322 Abs. 4 AO, der einen grundsätzlichen Vorrang der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen normiert. Ferner gilt auch in diesem Zusammenhang der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.[3]
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