Rz. 18

Neben der AO enthalten auch Einzelsteuergesetze und andere Gesetze besondere Verzinsungsregelungen. So ist nach § 28 ErbStG beim Erwerb von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, bei der Ersatzerbschaftsteuer sowie bei zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken auf Antrag eine Stundung der ErbSt bis zu 7 Jahren auszusprechen, die zinspflichtig ist.[1]

Der Anspruch auf Gewährung einer InvZul ist nicht zu verzinsen, da sich der Regelungsbereich des § 233a AO nicht auf Steuervergütungen erstreckt.[2] Bei einer Rückzahlungspflicht einer InvZul ist nach § 11 InvZulG 2007 bzw. § 12 InvZuLG 2010 der Rückzahlungsanspruch nach § 238 AO vom Zeitpunkt der Auszahlung an bzw. in Fällen des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO vom Eintritt des rückwirkenden Ereignisses an zu verzinsen. Auch die früheren §§ 75, 111 BranntwMonG sahen Verzinsungen vor.

 

Rz. 19

Auf die Rückforderung von Subventionszahlungen (z. B. Prämien) finden die Zinsvorschriften der AO aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen (entsprechende) Anwendung, soweit sie nicht auf bestimmte Steuerarten[3] beschränkt sind. Eine Verzinsung von Erstattungsbeträgen aus Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben (einschl. Kredit- und Säumniszinsen) ergibt sich aus Art. 114 UZK, Art 116 Abs. 6 UZK.[4]

[1] Entspr. § 234 AO.
[3] Z. B. § 233a AO.
[4] Vorher schon Art. 241 S. 2 ZK.

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