Rz. 1

§ 229 AO regelt den Beginn des Laufs der Zahlungsverjährungsfrist. Dem Wesen der Zahlungsverjährung entsprechend beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger die Zahlung verlangen kann, d. h. mit Eintritt der Fälligkeit.

Ebenso wie nach § 170 AO die Festsetzungsverjährung, ist auch die Zahlungsverjährung eine "Kalenderjahrverjährung".[1] Die Verjährungsfrist beginnt daher nicht unmittelbar mit dem Eintritt der Fälligkeit, sondern erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Forderung erstmals fällig geworden ist. Der Ablauf der Zahlungsverjährung fällt daher regelmäßig mit dem Schluss eines Kalenderjahres zusammen. Lediglich in dem Fall, dass eine Hemmung der Verjährung nach § 230 AO eingetreten ist, kann die Verjährungsfrist im Lauf eines Kalenderjahres ablaufen. Dagegen gilt bei Unterbrechung der Verjährung nach § 231 AO weiterhin die Kalenderjahrverjährung, sie läuft dann also nur am Ende des Kalenderjahres ab.[2]

 

Rz. 2

Die Regelung des § 229 AO wurde durch das JStG 2022[3] in Abs. 1 um einen präzisierenden – und streitentscheidenden – S. 3 ergänzt und in Abs. 2 modifiziert. Die Änderungen sind am 21.12.2022 in Kraft getreten und gelten nach Art. 97 § 14 Abs. 6 EGAO für alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen.

[3] Jahressteuergesetz 2022 v. 16.12.2022, BStBl I 2022, 2294.

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