Rz. 1

§ 170 AO schließt an § 169 AO an. Während § 169 AO die Länge der Festsetzungsfrist definiert, bestimmt § 170 AO, wann der Lauf der Festsetzungsfrist beginnt. Die Vorschrift zerfällt in zwei Teile. Während § 170 Abs. 1 AO den regelmäßigen Beginn der Festsetzungsfrist regelt, enthalten die Abs. 2–7 verschiedene Tatbestände der Anlaufhemmung. Darüber hinaus bestimmt § 171 AO in bestimmten Fällen eine Ablaufhemmung. Anlaufhemmung und Ablaufhemmung können bei Erfüllung der jeweiligen Tatbestände bei demselben Steuerfall zusammentreffen und damit die Festsetzungsfrist erheblich ausdehnen.

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