Rz. 46

Über den zur Abgrenzung des persönlichen, sachlichen und zeitlichen Regelungsgehalts notwendigen Inhalt hinaus enthält der Steuerbescheid weitere Teile, deren Fehlen den Steuerbescheid nicht nichtig macht, jedoch andere Rechtswirkungen entfaltet. Da diese Teile nicht zum Regelungsbereich des Steuerbescheids gehören, werden sie nicht von der Bestandskraft erfasst.

 

Rz. 47

Nach § 157 Abs. 1 S. 3 AO sind schriftliche Steuerbescheide mit einer schriftlichen Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Wird die Rechtsbehelfsbelehrung nicht erteilt oder ist sie unklar, hat dies jedoch nicht die Rechtswidrigkeit des Steuerbescheids zur Folge. Rechtsfolge nach § 356 AO ist nur, dass die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs nicht zu laufen beginnt und der Steuerbescheid noch binnen eines Jahres nach seinem Erlass angefochten werden kann.[1]

 

Rz. 48

Dem Steuerbescheid ist im Rahmen der allgemeinen Vorschriften, § 121 AO, eine Begründung beizufügen.[2] Eine Begründung kann nach § 121 Abs. 2 AO überflüssig sein. Fehlt die erforderliche Begründung, ist der Steuerbescheid rechtswidrig; der Fehler kann aber nach § 126 AO geheilt werden oder nach § 127 AO unbeachtlich sein.[3] Zur notwendigen Begründung eines Steuerbescheids gehört auch die Angabe der Besteuerungsgrundlagen.[4] Als Teil der Begründung erwachsen die Besteuerungsgrundlagen nicht in Bestandskraft. In bestimmten Fällen gehört die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen aber zum Regelungsbereich, der der Bestandskraft fähig ist.[5]

 

Rz. 49

Nicht zu den wesentlichen Bestandteilen des Steuerbescheids gehört das Datum. Die Datumsangabe hat keine Wirkung; die Rechtsbehelfsfrist beginnt mit Bekanntgabe, nicht mit dem Bescheiddatum. Das Fehlen der Datumsangabe ist deshalb ohne Wirkung.[6]

 

Rz. 50

Der Abrechnungsteil und das Leistungsgebot sind nicht Teil des Steuerbescheids, sondern nur äußerlich mit dem Steuerbescheid verbunden.[7]

[3] Hierzu Erl. zu §§ 126, 127 AO.
[4] Zu Unrecht a. A. FG Rheinland-Pfalz v. 10.9.1984, 5 K 341/83, EFG 1985, 61, das einen Bescheid bei fehlender Angabe der Besteuerungsgrundlagen für nicht hinreichend bestimmt hält.

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