Rz. 35

Die Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO ist eine aus dem Steuerpflichtverhältnis resultierende Pflicht, deren Erfüllung die Finanzbehörde mit Zwangsmitteln nach §§ 328ff. AO erzwingen kann. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlags nach § 152 AO bei verspäteter Erfüllung der Korrekturpflicht kommt jedoch nicht in Betracht, da der Verspätungszuschlag an die Nichtabgabe oder verspätete Abgabe der "ersten" Steuererklärung anknüpft.[1]

 

Rz. 36

Die Abgabe der Anzeige- und Berichtigungserklärung enthält zugleich die Zustimmung zur Änderung einer schon aufgrund der fehlerhaften Erklärung durchgeführten Steuerfestsetzung.[2] Die ursprünglich fehlerhafte Steuererklärung hat auf die Dauer der Festsetzungsfrist nur dann einen Einfluss, wenn der Fehler vorsätzlich oder leichtfertig verursacht worden ist.[3] Wird die Korrekturpflicht allerdings vorsätzlich nicht erfüllt und damit der Straftatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen verwirklicht (Rz. 40), so verlängert sich die Festsetzungsfrist hinsichtlich der hinterzogenen Steuern auf zehn Jahre.[4]

 

Rz. 37

Der Beginn der Festsetzungsfrist ergibt sich aus der Abgabe der fehlerhaften Steuererklärung.[5] Die Festsetzungsfrist für die betroffene Steuer wird, wenn eine Korrekturerklärung nach § 153 Abs. 1 AO abzugeben ist, nicht nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO gehemmt, da die Korrekturerklärung nach § 153 AO keine Anzeige i. d. S. ist.[6] Der Ablauf der Festsetzungsfrist tritt nicht vor Ablauf eines Jahres nach Abgabe der Korrekturerklärung ein.[7] Erfolgt die Abgabe der Korrekturerklärung bei einer unzuständigen Finanzbehörde, ist für den Ablauf der Frist nach § 171 Abs. 9 AO auf den Zugang bei der zuständigen Behörde abzustellen.[8]

 

Rz. 38

Das pflichtwidrige Unterlassen der Korrektur führt nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO zu einer Verlängerung der Festsetzungsfrist, soweit hierdurch eine Steuerhinterziehung vorliegt (Rz. 40). Eine nach Ablauf der Festsetzungsfrist bei der örtlich und sachlich zuständigen Finanzbehörde (Rz. 3) eingehende Erklärung hindert den Eintritt der Strafbarkeit nicht.[9] Der Berichtigungspflichtige trägt das Risiko des nicht rechtzeitigen Zugangs.

 

Rz. 39

Soweit der Erklärungspflichtige nicht Steuerschuldner ist und das Unterlassen eine Steuerhinterziehung (Rz. 40) bewirkt, greift die Haftung nach § 71 AO ein. Die Haftung der in §§ 34, 35 AO genannten Personen bleibt unberührt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Kanzlei-Edition. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge