Rz. 13

Nach § 117a Abs. 5 AO muss die Auskunftserteilung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben.[1] Die zwingenden Ausschlussgründe sind gleichermaßen bei einer Antwort auf ein vorliegendes Ersuchen gem. § 117a Abs. 1 AO als auch bei einer Spontanauskunft i. S. d. § 117a Abs. 3 AO zu beachten.

 

Rz. 14

Der Katalog der Übermittlungsverbote nach § 117a Abs. 5 AO umfasst vier Alternativen.

Nach § 117a Abs. 5 Nr. 1 AO muss ein Informationsaustausch unterbleiben, wenn dadurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigt werden. Ob ein solches Interesse beeinträchtigt ist, wird der zuständigen Steuerfahndung nicht immer bekannt sein. Bei zweifelhaften und erst recht bei offenkundigen Fällen hat sie daher vor der Datenübermittlung die vorgesetzte Behörde zu befragen, auch wenn damit ein Zeitverlust einhergeht.

In § 117a Abs. 5 Nr. 2 AO ist der ordre-public-Vorbehalt (Rz. 5). geregelt.[2] Danach darf eine Übermittlung nicht erfolgen, wenn dies den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie oder der Achtung der Menschenwürde widerspräche.[3]

Nach § 117a Abs. 5 Nr. 3 AO ist der Datenaustausch untersagt, wenn die ersuchte Information bei der Steuerfahndung nicht vorhanden ist und nur mit Zwangsmitteln erlangt werden kann. Zwangsmittel im Bereich der Gefahrenabwehr sind alle Maßnahmen, zu deren Durchsetzung gegen den Willen des Betroffenen es eines Eingriffs in die Grundrechte und damit einer Ermächtigungsgrundlage bedarf[4], z. B. Durchsuchung oder Beschlagnahme. Es kommt nicht darauf an, ob die Information nach der Rechtsgrundlage mit Zwang erwirkt werden kann, sondern darauf, ob der Betroffene die Auskunft tatsächlich verweigert. Um dies festzustellen kann die Steuerfahndung nach Ausübung ihres Ermessens zunächst versuchen, die Information von dem Betroffenen freiwillig zu erlangen.[5] Erst wenn dieser die Auskunft verweigert und Zwangsmaßnahmen anzuwenden wären, ist § 117a Abs. 5 Nr. 3 AO zu beachten.

Mit § 117a Abs. 5 Nr. 4 AO wird dem Grundsatz Rechnung getragen, dass Daten nur für die Zwecke weitergegeben werden dürfen, für die sie tatsächlich benötigt werden. Die Weitergabe soll aus Datenschutzgründen in so geringem Umfang wie nötig erfolgen. Daher sind an die Formulierungen des Übermittlungszwecks nach § 117a Abs. 2 Nr. 4 und 5 AO hohe Anforderungen zu stellen.

[1] Vgl. dazu Art. 10 RbDatA.
[2] BT-Drs. 17/5096, 36.
[3] Heidner, in HHSp, AO/FGO, § 117a AO Rz. 23.
[4] BT-Drs. 17/8870, 12.
[5] § 117a Abs. 6 Nr. 1 AO, s. dazu Rz. 14.

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