Rz. 61

Auch die Großen Auskunftsklauseln sehen keine Verpflichtung der Vertragsparteien vor, der anderen Vertragspartei Auskünfte für die Weiterleitung an einen anderen ersuchenden Staat zu geben. Eine Verpflichtung aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarung besteht also nicht. Allerdings sind die deutschen Finanzbehörden zur Kulanzauskunft berechtigt, wenn die Voraussetzungen zu dieser erfüllt sind[1]). § 18 Abs. 1 EUAHiG sieht demgegenüber eine Regelung vor, derzufolge das Bundeszentralamt für Steuern als Zentrales Verbindungsbüro i. S. d. § 3 Abs. 2 EUAHiG Informationen, die es von einem Drittstaat erhalten hat, an andere Mitgliedstaaten weiterleiten darf. § 18 Abs. 2 EUAHiG lässt unter bestimmten Voraussetzungen auch zu, dass das Bundeszentralamt Informationen, die es im Einklang mit dem Verfahren nach dem EUAHiG von einem anderen Mitgliedstaat erlangt hat, an einen Drittstaat weitergeben darf.

[1] Vgl. dazu Rz. 67–76.

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