Rz. 51

Wie Art. 26 Abs. 3 Buchst. c OECD-Musterabkommen DBA 2014 enthalten die meisten DBA eine Einschränkung für die Amtshilfeverpflichtung für den Fall, dass die Erteilung der erbetenen Auskunft der öffentlichen Ordnung (so im deutschen Text anstelle von "ordre public") widerspräche. Der Anwendungsbereich dieser Beschränkung ist recht gering, da bereits die Abhängigkeit der Informationsbeschaffung und -erteilung auch von den deutschen Gesetzen und der deutschen Verwaltungspraxis[1] eine Verpflichtung zu Verstößen gegen Grundregeln des deutschen Rechts grundsätzlich ausschließt. Dennoch enthält auch § 4 Abs. 3 Nr. 4 EUAHiG wieder den Ablehnungsgrund der zu befürchtenden Verletzung der öffentlichen Ordnung. Die Preisgabe der Information an einen ausländischen Staat kann nämlich tatsächlich zur Beeinträchtigung oder Verletzung von Grundrechten führen, sie kann die Souveränität, die Sicherheit, fundamentale Ordnungsvorstellungen oder andere wesentliche Interessen der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder bzw. einer ihrer Gemeinden (Gemeindeverbände) bedeuten. Daher ist die Übermittlung von Informationen dann ausgeschlossen, wenn der empfangende Staat grundsätzlich die Todesstrafe verhängt. Trotz der engen Zweckbindung der steuerlichen Information verlangt es die Rechtsordnung der Bundesrepublik, dass der empfangende Staat in diesem Fall garantiert, dass die übermittelten Informationen allein für steuerliche Zwecke verwendet werden und nicht Gegenstand eines Verfahrens werden, in dem die Verhängung der Todesstrafe droht.

[1] Vgl. Rz. 42.

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