Rz. 16

Hat der BFH entschieden, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids jeder Beteiligte Antrag auf mündliche Verhandlung stellen[1]. Allerdings kann das zum Verfahren beigetretene BMF keinen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen, da es nicht über das Verfahren disponieren kann[2]. Ebenfalls Antrag auf mündliche Verhandlung kann gestellt werden, wenn das FG durch den Senat oder den Einzelrichter i. S. v. § 6 FGO oder den Vorsitzenden/Berichterstatter gem. § 79a Abs. 3 FGO einen Gerichtsbescheid erlassen hat. In diesem Fall besteht allerdings auch die Möglichkeit, Revision einzulegen, wenn das Gericht sie zugelassen hat[3]. Wiederum nur Antrag auf mündliche Verhandlung ist möglich, wenn der Vorsitzende oder der Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren gem. § 79a Abs. 2, 4 FGO einen Gerichtsbescheid erlassen haben[4]. Der Antrag auf mündliche Verhandlung kann auf einzelne Verfahrensgegenstände beschränkt werden[5].

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