Rz. 8

Jeder Beteiligte[1] kann, sofern er beschwert ist, gegen jeden Gerichtsbescheid Rechtsmittel einlegen. Ist dem Antrag des Beteiligten durch den Gerichtsbescheid in vollem Umfang entsprochen worden und macht der Beteiligte nicht ein besonderes Rechtsschutzinteresse geltend, ist der Antrag unzulässig[2]. Dass dem Begehren des Klägers aus anderen als von diesem vorgebrachten Gründen entsprochen wird, vermittelt dem Kläger kein ausreichendes Rechtsschutzinteresse. Denn die Beschwer aus einer Entscheidung ergibt sich aus deren Entscheidungssatz (Tenor) und nicht aus der dafür gegebenen Begründung[3].

 

Rz. 9

Obwohl der Gerichtsbescheid als Urteil wirkt[4], ist immer ein Rechtsmittel gegeben, auch wenn der BFH entschieden hat. Welches Rechtsmittel eingelegt werden kann, richtet sich einmal danach, wer entschieden hat, und bei Gerichtsbescheiden des FG zusätzlich danach, ob im Gerichtsbescheid die Revision zugelassen wurde. Immer möglich ist der Antrag auf mündliche Verhandlung. Ergeht allerdings nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein Urteil, wird den Beteiligten jedoch stattdessen ein Gerichtsbescheid zugestellt, dann kann dies im Fall des Vorliegens eines mechanischen Versehens nach § 107 Abs. 1 FGO berichtigt werden. Eine solche Berichtigung wird nicht dadurch gehindert, dass ein Beteiligter im Hinblick auf den Gerichtsbescheid bereits einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat[5].

3.1.1 Rechtsmittel im Überblick

 

Rz. 10

Gegen Gerichtsbescheide des BFH ist nur Antrag auf mündliche Verhandlung als Rechtsmittel möglich[1]. Daneben kommen andere Rechtsmittel nicht in Betracht, auch nicht eine Verfassungsbeschwerde, da wegen des dann unterlassenen Antrags auf mündliche Verhandlung der Rechtsweg nicht ausgeschöpft worden wäre[2].

 

Rz. 11

Gegen Gerichtsbescheide, die der Vorsitzende oder der Berichterstatter des FG nach § 79a Abs. 2 und 4 FGO erlassen hat, ist ebenfalls nur Antrag auf mündliche Verhandlung möglich, unabhängig davon, ob im Gerichtsbescheid die Revision zugelassen wurde oder nicht[3].

 

Rz. 12

Hat das FG einen Gerichtsbescheid erlassen, wobei es keine Rolle spielt, ob der Senat oder nach § 6 FGO der Einzelrichter oder der Vorsitzende/Berichterstatter mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 79a Abs. 3 FGO tätig geworden sind, ist zu unterscheiden, ob im Gerichtsbescheid die Revision zugelassen worden ist oder nicht. Hat das FG die Revision zugelassen, ist als Rechtsmittel der Antrag auf mündliche Verhandlung oder die Revision möglich[4]. Ist die Revision dagegen nicht zugelassen worden, haben die Beteiligten keine Wahl. Sie können nur Antrag auf mündliche Verhandlung stellen. Legt von verschiedenen Beteiligten der eine Revision ein, während der andere Antrag auf mündliche Verhandlung stellt, findet nur mündliche Verhandlung statt[5].

 

Rz. 13

Eine einfache Beschwerde gegen Gerichtsbescheide ist nicht statthaft[6].

3.1.2 Fristen

 

Rz. 14

Da der Gerichtsbescheid zunächst immer als Urteil wirkt[1], sind konsequenterweise alle zulässigen Rechtsmittel innerhalb eines Monats nach Zustellung[2] einzulegen[3]. Gegen die Versäumung der Frist ist Wiedereinsetzung nach § 56 FGO möglich. Nur wenn der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb der Monatsfrist gestellt worden ist, entfällt die Urteilswirkung[4]. Auf den Lauf von Rechtsmittelfristen hat das aber keinen Einfluss. Wird nämlich ein zulässiger und rechtzeitiger Antrag auf mündliche Verhandlung später zurückgenommen, beginnt nicht etwa eine neue Rechtsmittelfrist, sondern die Urteilswirkung tritt sofort bei Rücknahme wieder ein[5]. Ein erneuter Antrag auf mündliche Verhandlung auch innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids ist nicht möglich[6], wohl aber eine Revision, wenn sie nach § 90a Abs. 2 S. 2 FGO zugelassen worden ist.

 

Rz. 15

Eine Rechtsmittelbelehrung, die – ohne einen Hinweis auf die besondere Entscheidung über die Zulassung – die Beteiligten auf die Revision hinweist, ist unrichtig. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung führt jedoch nicht dazu, dass die vom FG nicht ausdrücklich zugelassene Revision als zulässig zu behandeln wäre. Eine Umdeutung einer nicht zugelassenen Revision in einen Antrag auf mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid kommt wegen der erheblichen rechtlichen und verfahrensmäßigen Unterschiede nicht in Betracht. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung führt dazu, dass die Monatsfrist für den Antrag auf mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid auf ein Jahr verlängert wird. Ist die Einlegung des Rechtsbehelfs allerdings infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen, so gilt auch die Jahresfrist nicht. Höhere Gewalt kann auch vorliegen, wenn ein Verfahrensbeteiligter durch ein Verhalten des Gerich...

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