Rz. 3

Der Grundsatz, dass eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, gilt nach § 90 Abs. 1 S. 1 FGO für Entscheidungen des Gerichts[1], nicht für Anordnungen des Vorsitzenden oder Berichterstatters nach § 79 FGO und nicht für die Beweisaufnahme nach § 81 Abs. 2 FGO durch den beauftragten oder ersuchten Richter.

 

Rz. 4

Aus § 90 Abs. 1 S. 2 FGO ist zu schließen, dass Urteile auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen müssen, wenn nicht eine der Ausnahmen vorliegt. Regelmäßig wird über Klagen durch Urteil entschieden[2]. Wird ein Klageverfahren nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss beendet[3], ist eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich.

 

Rz. 5

Beschlüsse und Gerichtsbescheide – weitere Entscheidungen, die nicht Urteile sind, gibt es nicht[4] – können gem. § 90 Abs. 1 S. 2 FGO immer ohne mündliche Verhandlung ergehen. Das gilt auch für Entscheidungen des Großen Senats des BFH, der immer durch Beschluss entscheidet[5].

[1] Senat, Einzelrichter nach § 6 FGO.
[3] Unzulässige Revision gem. § 126 Abs. 1 FGO; Zurückweisung der Revision nach § 126a FGO; Rücknahme gem. § 72 Abs. 2 FGO; Erledigung der Hauptsache gem. § 138 Abs. 1 FGO.

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