Rz. 9

Alle Beteiligten können unmittelbar sachdienliche Fragen an Zeugen, Sachverständige und die übrigen Beteiligten stellen[1]. § 83 FGO geht über § 82 FGO i. V. m. § 397 ZPO hinaus. Die Vorschrift bedeutet nicht, dass der Vorsitzende insoweit die Verhandlungsleitung abgibt. Die Fragen der Beteiligten sind erst nach Aufforderung durch den Vorsitzenden, nachdem der Zeuge oder Sachverständige im Zusammenhang vorgetragen hat und durch das Gericht befragt worden ist, zu stellen[2]. Das Fragerecht darf den Beteiligten aber durch das Gericht nicht verweigert werden. Das Fragerecht der Richter ist in § 93 Abs. 2 FGO geregelt.

 

Rz. 10

Fragen sind sachdienlich, d. h. beweiserheblich, wenn sie zur Sachaufklärung im Rahmen des Beweisthemas beitragen können.

 

Rz. 11

Von jedem Beteiligten, jedem Richter oder vom befragten Zeugen oder Sachverständigen können Fragen beanstandet werden[3]. Über die Zulassung der Frage entscheidet das Prozessgericht[4] bzw. vorläufig der verordnete Richter[5]. Fragen sind zuzulassen, wenn sie sachdienlich sind. Dabei ist im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz Großzügigkeit angebracht, weil oft insbesondere durch scheinbar neben der Sache liegende Fragen von Beteiligten überraschende Wahrheiten ans Licht kommen[6]. Ggf. klärt das Gericht die Beteiligten über ihr unmittelbares Fragerecht auf. Das Gericht kann im Weg der Amtsermittlung eine unterdrückte Frage eines Beteiligten auch selbst stellen.

 

Rz. 12

Die Entscheidung über eine beanstandete Frage ist unanfechtbar[7]. Ist eine Frage zu Unrecht abgelehnt oder zugelassen worden (insoweit ggf. Verwertungsverbot), ist das Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Macht ein Beteiligter von seinem Fragerecht keinen Gebrauch, so liegt darin jedoch ebenso ein stillschweigender Verzicht auf die Rechte aus § 83 FGO wie in der rügelosen Hinnahme einer beanstandeten Frage mit der Folge, dass eine Revision darauf nicht gestützt werden kann[8].

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