Rz. 6

Wird der Rechtsbehelf zurückgenommen, trägt derjenige Beteiligte, der die Rücknahme erklärt hat, die bis dahin entstandenen Verfahrenskosten. Dies kann auch der vollmachtlose Vertreter sein, wenn er einen von ihm eingelegten Rechtsbehelf zurücknimmt.[1] Da sich die Kostenfolge aus dem Gesetz ergibt, bedarf es keiner besonderen Kostenentscheidung.[2] Bei Klagerücknahme mit Einwilligung des Beklagten in der Revisionsinstanz werden das erstinstanzliche Urteil und die Revision gegenstandslos. Aus Gründen der Rechtsklarheit ist diese Rechtsfolge allerdings ausdrücklich auszusprechen.[3] Auf die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Zeitpunkt seiner Rücknahme kommt es nicht an, sodass eine Kostenteilung, wie sie bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache möglich ist[4], nicht in Betracht kommt.

Nimmt der Kläger oder Antragsteller den Rechtsbehelf zurück, nachdem sich die Hauptsache erledigt hat, sind ihm die Kosten nach § 136 Abs. 2 FGO aufzuerlegen. Eine Umdeutung der Rücknahme in eine Erledigungserklärung ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn sie ein Angehöriger der rechts- oder steuerberatenden Berufe abgegeben hat.[5]

Hat der Beschwerdeführer einer unzulässigen Beschwerde im Rahmen einer Gesamterledigung (auch zulässiger Rechtsbehelfe) zum Ausdruck gebracht, dass er auf einer Beschwerdeentscheidung nicht mehr bestehe, ist darin eine Zurücknahme der Beschwerde zu sehen, sodass die Kostenentscheidung nach § 136 Abs. 2 FGO und nicht nach § 138 Abs. 1 FGO – nach billigem Ermessen – zu treffen ist.[6]

Hat dagegen die Finanzbehörde nach Klageerhebung den angefochtenen Verwaltungsakt teilweise zugunsten des Klägers geändert, und ist der Änderungsbescheid zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden[7], so hat die Behörde gem. § 138 Abs. 2 FGO auch dann die Kosten des erledigten Teils zu tragen, wenn der Kläger anschließend die Klage zurücknimmt.[8] Eine Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 2 FGO kommt dagegen nicht in Betracht, wenn das FA zwar der Revision durch Erteilung eines geänderten Bescheids abhilft, das Rechtsmittel aber unzulässig war.[9]

Von der Kostenpflicht des Zurücknehmenden werden grundsätzlich alle Kosten erfasst, die bis zur Klagerücknahme entstanden sind. Das schließt auch die Kosten des Revisionsverfahrens ein, wenn ein solches anhängig gemacht worden ist.[10] Die Kostenfolge nach § 136 Abs. 2 FGO schließt die Erstattung der Kosten für einen Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 139 Abs. 3 S. 3 FGO ein.[11] Wird dagegen nur das Rechtsmittel zurückgenommen, hat der Rechtsmittelführer lediglich die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Entscheidung bleibt es bei der bisherigen Kostenentscheidung.[12]

Der Revisionskläger, der seine Revision zurücknimmt, hat auch die Kosten des Beteiligten zu tragen, der eine unselbstständige Anschlussrevision eingelegt hat, die infolge der Rücknahme unzulässig geworden ist[13], es sei denn, der Anschlussrevisionskläger hat selbst auf die Rücknahme hingewirkt. Hat sich dagegen der Anschlussrevisionskläger einer von vornherein unzulässigen Revision angeschlossen, so trifft ihn die Kostenpflicht hinsichtlich seines unzulässigen Rechtsmittels.[14]

Beruht die Rücknahme einer Revision oder Beschwerde auf einer falschen Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz, sind zwar Gerichtskosten nicht zu erheben.[15] Wegen des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes gilt dies nicht für die außergerichtlichen Kosten, die vom Kläger/Beschwerdeführer zu tragen sind.[16]

Der rücknehmende Kläger oder Antragsteller hat die Kosten auch insoweit vollen Umfangs zu tragen, als das Gericht ohne die Rücknahme des Rechtsbehelfs sie einem anderen Beteiligten nach § 137 S. 2 FGO hätte auferlegen können.[17]

Der Rücknahme einer Revision steht es gleich, wenn der Beschwerdeführer nach erfolgreicher Nichtzulassungsbeschwerde keine Revision einlegt. Er hat in entsprechender Anwendung von § 136 Abs. 2 FGO die Kosten zu tragen, weil sich die Entscheidung über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde nach dem rechtlichen Schicksal der Revision richtet.[18]

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