Rz. 21

Voraussetzung der Einziehung nach § 375 Abs. 2 AO ist die Begehung oder der Versuch[1] einer Steuerhinterziehung[2], eines Bannbruchs[3] oder einer Steuerhehlerei.[4]

Bei der Steuerzeichenfälschung nach § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO i. V. m. § 148 StGB[5] ist in § 150 StGB die Einziehung gesondert geregelt und zwingend vorgesehen.[6]

Wegen des Gegenstands der Einziehung (s. Rz. 22) wird als Steuerhinterziehung insbesondere eine solche bezüglich von Verbrauchsteuern oder Einfuhr- bzw. Ausfuhrabgaben in Betracht kommen (s. Rz. 22).

Eine Bestrafung wegen einer dieser Taten ist nicht erforderlich (s. Rz. 32).

[1] BGH v. 6.10.1955, 3 StR 279/55, BGHSt 8, 205.
[3] §§ 372 Abs. 2, 373 AO.

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